Werbung mit durchgestrichenen Preisangaben im Onlineshop kann Wettbewerbsverstoß sein

Mit Beschluss vom 11.3.2021, Aktenzeichen I -4 U 173/20 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass durchgestrichene Preisangaben in einem Onlineshop wettbewerbswidrig sind, wenn sich die durchgestrichenen Preisangaben auf Preise des stationären Handels und nicht auf zuvor erhobene Onlinepreise bezieht.

Preisangaben mit durchgestrichenem Preis häufig in Onlineshops zu finden

Das beklagte Unternehmen betreibt einen Onlineshop für Fahrräder. Die Preise der Fahrräder wurden mit durchgestrichenen Preisen gekennzeichnet. Unterhalb des durchgestrichenen Preises befand sich ein niedrigerer Preis. Hierdurch wollte das beklagte Unternehmen verdeutlichen, dass die Fahrräder bei ihr deutlich günstiger zu haben sind. Die durchgestrichenen Preise bezogen sich aber auf Preisangaben des stationären Handels.

Durchgestrichene Preisangaben des stationären Handels im Onlineshop sind irreführend

Sowohl das Landgericht Bielefeld (Urt. v. 06.10.2020, Az.: 15 O 9/20) als auch dasOberlandesgericht Hamm (Beschluss vom11.3.202, I -4 U 173/20) sahen in den durchgestrichenen Preisen, die sich auf den Preis des stationären Handels und nicht auf zuvor erhobene Onlinepreise bezogen, einen Wettbewerbsverstoß. Hierdurch würden Kunden in die über den tatsächlich zuvor erhobenen Preis und die tatsächlich nicht gegebene Vergünstigung in die Irre geführt.

Abzustellen sei dabei auf den konkreten Vertriebsweg, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Kaufinteressenten ihren Preisvergleich verschiedener Anbieter auf ein- und demselben Vertriebsweg vornehmen, hier also im Internet. Mithin sei vorliegend ausschließlich der Onlineshop der Beklagten und die dort vorgenommene Preisgestaltung maßgebend.

Die Gegenüberstellung von angeblich altem und neuem Preis lässt vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg, handelt. Da die Preise sich aber auf denjenigen des stationären Handels bezogen haben, seinen diese irreführend und damit rechtswidrig.

Unveränderte durchgestrichene Preisangabe bei neuer Preissenkung unzulässig

Ebenso beanstandete den die Gerichte die zeitliche Dauer der Preiswerbung. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten mit den ursprünglichen Werten als Streichpreise geworben werde – sofern sich diese auf Preise des Onlinehandels beziehen. Unzulässig sei dies aber dann, wenn zwischenzeitlich eine weitere Reduzierung des Kaufpreises eingetreten sei. In einem solchen Fall dürfe nicht mehr der höhere Wert angegeben werden. Bei einer erneuten Preissenkung sei es schlichtweg irreführend, den ursprünglich höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzugeben. Es ist selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss. Unternehmen seien verpflichtet, auch den durchgestrichenen Preis anzupassen, falls dieser weiter sinke.

Fazit

Fehlerhafte Preisangaben im Onlineshop führen zu einem sehr hohen Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung der Preisangaben in Ihrem Onlineshop, um Abmahnungen zu vermeiden bzw. helfen Ihnen Ihre Unterlassungsansprüche gegen Mitbewerber durchzusetzen, wenn deren Preisangaben wettbewerbswidrig sind.

 

Quellen:

Landgericht Bielefeld, Urt. v. 06.10.2020, Az.: 15 O 9/20

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom11.3.202, I -4 U 173/20

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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