Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 in deutsches Recht kommen auf Betreiber von B2C-Online-Shops wesentliche Änderungen zu. Kernpunkt ist die verpflichtende Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion – häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet.
Ab 19. Juni 2026 müssen Verbraucherinnen und Verbraucher online geschlossene Verträge ebenso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Für Shopbetreiber bedeutet dies nicht nur eine technische Anpassung, sondern eine umfassende Überprüfung von Prozessen, Rechtstexten und internen Abläufen.
1. Rechtlicher Hintergrund
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer elektronischen Widerrufsmöglichkeit für Fernabsatzverträge, die online geschlossen wurden. Ziel ist es, die praktische Ausübung des Widerrufsrechts zu vereinfachen und „Hürden“ im digitalen Raum abzubauen.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt diese Entwicklung durch verschärfte Transparenz- und Informationspflichten, insbesondere in Bezug auf:
- gesetzliche Gewährleistungsrechte,
- gewerbliche Garantien,
- Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten,
- Ersatzteilverfügbarkeit,
- Updates bei Waren mit digitalen Elementen.
Die deutsche Umsetzung erfolgt unter anderem durch die Einführung eines neuen § 356a BGB (n.F.), der die elektronische Widerrufsfunktion regelt.
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
Widerrufsfunktion verpflichtend ab: 19. Juni 2026
Weitere Informationspflichten (u. a. aus RL 2024/825): ab 27. September 2026
Shopbetreiber sollten beide Themenkomplexe gemeinsam betrachten und frühzeitig in ihre Compliance-Planung integrieren.
3. Was ist die elektronische Widerrufsfunktion?
Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist nicht wörtlich gesetzlich normiert, beschreibt aber anschaulich die technische Umsetzung.
Wesentliche Anforderungen:
- Die Widerrufserklärung muss elektronisch über die Website möglich sein.
- Die Funktion muss leicht zugänglich, klar erkennbar und eindeutig beschriftet sein.
- Sie muss während der gesamten gesetzlichen Widerrufsfrist zur Verfügung stehen.
Wichtig:
Die elektronische Widerrufsfunktion ersetzt nicht die bisherigen Widerrufsmöglichkeiten (z. B. E-Mail oder Muster-Widerrufsformular), sondern ergänzt diese.
4. Technische Ausgestaltung: Das Zwei-Stufen-Modell
Die gesetzliche Konzeption sieht eine zweistufige Lösung vor.
Erste Stufe: Widerruf einleiten
Ein deutlich beschrifteter Button, etwa mit
- „Vertrag widerrufen“ oder
- „Widerruf erklären“
Unklare oder verklausulierte Bezeichnungen sollten vermieden werden.
Zweite Stufe: Widerruf bestätigen
Nach Anklicken wird der Verbraucher auf eine Eingabemaske weitergeleitet. Dort wird die Erklärung über eine zweite Schaltfläche, etwa:
„Widerruf bestätigen“
abschließend übermittelt.
Erst mit Betätigung dieser zweiten Schaltfläche gilt der Widerruf als elektronisch abgegeben.
5. Welche Angaben dürfen abgefragt werden?
Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel einer möglichst niederschwelligen Ausübung des Widerrufsrechts. Entsprechend ist die Datenerhebung zu begrenzen.
Zulässig sind nur:
- Name der widerrufenden Person
- Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer)
- Kontaktdaten zur Übermittlung der Eingangsbestätigung (z. B. E-Mail-Adresse)
Nicht zulässig ist es, die Angabe eines Widerrufsgrundes verpflichtend zu machen. Eine freiwillige Angabe darf nicht als Voraussetzung für die Erklärung ausgestaltet sein.
6. Pflicht zur Eingangsbestätigung
Nach Zugang des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln – in der Regel per E-Mail.
Diese sollte enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung,
- Datum und Uhrzeit des Eingangs,
- eine klare Bestätigung des Eingangs.
Die Eingangsbestätigung ist keine rechtliche Bewertung der Wirksamkeit, sondern lediglich eine Empfangsbestätigung.
7. Platzierung und Zugänglichkeit
Die Anforderungen an Sichtbarkeit und Erreichbarkeit sind ernst zu nehmen. Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton zeigen, dass hier ein erhebliches Abmahnpotenzial besteht.
Zu beachten ist insbesondere:
- Die Widerrufsfunktion muss leicht auffindbar sein.
- Sie darf nicht hinter Login-Pflichten „versteckt“ werden (insbesondere bei Gastbestellungen).
- Sie muss während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar bleiben.
- Sie sollte barrierefrei ausgestaltet sein (Kontrast, Lesbarkeit, Bedienbarkeit).
8. Anpassung der Rechtstexte
Neben der technischen Implementierung sind auch die Rechtstexte anzupassen:
- Aktualisierung der Widerrufsbelehrung
- Hinweis auf die elektronische Widerrufsmöglichkeit
- Überprüfung der Verbraucherinformationen
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 sollten zudem Produktinformationen, Garantiehinweise und Angaben zur Haltbarkeit systematisch überprüft werden.
9. Typische Fehlerquellen
In der Praxis besonders risikobehaftet sind:
- fehlende oder unzureichend sichtbare Widerrufsfunktion
- missverständliche oder unklare Button-Beschriftung
- verpflichtende Abfrage eines Widerrufsgrundes
- fehlende oder verspätete Eingangsbestätigung
- technische Einschränkungen bei Gastbestellungen
- veraltete oder widersprüchliche Widerrufsbelehrungen
10. To-do-Liste für Shopbetreiber
Strategisch
- Umsetzung frühzeitig planen d.h. spätestens ab heute
- IT, Recht und UX gemeinsam einbinden.
Technisch
- Zwei-Stufen-Prozess implementieren.
- Automatisierte Eingangsbestätigung sicherstellen.
- Dokumentation im Backend ermöglichen.
- Funktion auch für Gastbestellungen bereitstellen.
Rechtlich
- Widerrufsbelehrung aktualisieren.
- Informationspflichten nach (EU) 2024/825 prüfen.
- Datenschutzrechtliche Aspekte der Datenerhebung berücksichtigen.
Organisatorisch
- Kundenservice schulen.
- Rückabwicklungsprozesse standardisieren.
- Fristenüberwachung systemseitig abbilden.
Noch einmal kurz:
Die Einführung des Widerrufsbuttons ist keine rein technische Anpassung, sondern ein compliance-relevantes Projekt mit Schnittstellen zu IT, Recht, UX und Kundenservice. Wer frühzeitig strukturiert vorgeht, reduziert nicht nur Abmahnrisiken, sondern stärkt auch Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit im eigenen Shop.
Unterstützung bei der Umsetzung
Wir begleiten Unternehmen regelmäßig bei der rechtssicheren Ausgestaltung von E-Commerce-Prozessen – von der Analyse bestehender Shop-Strukturen über die rechtliche Konzeption bis hin zur Abstimmung mit IT und Produktverantwortlichen.
Wenn Sie die neuen Anforderungen strukturiert und praxisnah umsetzen möchten, stehen wir Ihnen gerne für einen fachlichen Austausch zur Verfügung.
