Angebotene Ware im Onlineshop muss jederzeit geliefert werden können

Mit Urteil vom 15.6.2021, AZ. 1 HKO 701/20, entschied das Landgericht Ingolstadt, dass die in einem Onlineshop angebotenen Waren jederzeit verfügbar und lieferbar sein müssen. Bei einer drohenden Einschränkung der Produktverfügbarkeit muss der Onlinshop-Betreiber sofort aktiv werden und einen entsprechenden Hinweis aufnehmen bzw. die Bewerbung des Produkts sofort einstellen.

Abmahnung wegen nicht lieferbarer Ware

Das beklagte Unternehmen bot in seinem Onlineshop zum Jahreswechsel 2019/2020 mit einer Webeaktion Waren unter dem Slogan „das große S (…) Jahresfinale. 7 Tage – 7 Kracher“ an. Dabei zeigte eine rückwärts laufende Uhr die Restlaufzeit des Angebots an.

Am siebten Tag der Werbeaktion wollte ein Kunde eines der im Onlineshop der Aktions-Produkte kaufen. Das den Onlineshop betreibende Unternehmen teilte daraufhin mit, dass das Produkt ausverkauft sei.

Nicht lieferbare Ware = Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Ingolstadt entschied, dass das beklagte Unternehmen ein Wettbewerbsverstoß begangen habe, in dem es die Aktionsware nicht liefern konnte. Das beklagte Unternehmen habe es insbesondere versäumt, die Bewerbung der Produkte rechtzeitig einzustellen. Dies sei dem Unternehmen aber ohne weiteres rechtzeitig möglich gewesen.

Der Verbraucher könne erwarten, dass bei einer streitgegenständlichen Werbeaktion die dort genannten Produkte während der Aktionsdauer ständig vorrätig und lieferbar sind, wenn das werbetreibende Unternehmen das Warenangebot aufrechterhält bzw. keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass das Angebot nur insoweit gilt, solange die Waren vorrätig sind. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das beklagte Unternehmen bei der Werbeaktion eine rückwärts laufende Uhr einblende. Dies führe dazu, dass der Verbraucher berechtigt davon ausgeht, dass die Ware bis zum Ablauf der Aktionen verfügbar sei. Anders als bei einer Printwerbung, habe der Betreiber eines Onlineshops die ständige Möglichkeit einen entsprechenden Hinweis auf eine fehlende Verfügbarkeit der Ware zu erteilen. Da es sich bei derartigen Angeboten um „Lokangebote“ handele, sei ein besonders hoher Verbraucherschutz notwendig. Ein Onlineshop Betreiber sei demgegenüber nicht unzumutbar belastet, wenn er pflichtet werde, auf eine feine Beschränkung der Lieferfähigkeit der beworbenen Waren hinzuweisen.

Was bedeutet die Entscheidung für Ihren Onlineshop?

Das Urteil hat hohe Konsequenzen für Betreiber von Onlineshops. Bei Werbung mit einem befristeten Angebot müssen Sie als Onlineshop-Betreiber dafür Sorge tragen, dass die angebotenen Waren jederzeit geliefert werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Sie verpflichtet, rechtzeitig darauf hinweisen, dass die beworbene Ware nicht mehr geliefert werden kann. Andernfalls verhalten Sie sich wettbewerbswidrig und Ihnen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Wir beraten Sie gerne bei der Ausgestaltung Ihres Onlineshops und helfen Ihnen wettbewerbsrechtliuche Abmahnungen zu vermeiden. Sprechen Sie uns gerne an.

 

Quelle: LG Ingolstadt, Urteil vom 15.6.2021, AZ. 1 HKO 701/20

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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