Veröffentlichung von Kinderfotos bedarf Zustimmung beider Elternteile

Mit Beschluss vom 20.7.2021, UF 74/21, entschied das OLG Düsseldorf, dass Kinderfotos nur mit Zustimmung beider Elternteile in sozialen Medien veröffentlicht werden dürfen.

Fotoveröffentlichung bei Facebook und Instagram

Die Eltern der Kinder leben getrennt, sind aber nicht rechtskräftig geschieden. Die neue Lebensgefährtin des Vaters stellte Fotos der Töchter auf Facebook und Instagram ein. Die Kinder sind 2010 geboren und leben bei der Mutter. Der Vater hat jedoch regelmäßigen Kontakt zu den Kindern.

Nur der Vater stimmte der Verbreitung der Fotos zu

Der Vater stimmte in die Verbreitung der Fotos durch seine neue Lebensgefährtin zu. Die Mutter hingegen erfuhr erst später von der Verbreitung der Fotos. Sie forderte die Löschung der Fotos und Unterlassung der Verbreitung von Fotos für die Zukunft von der Lebensgefährtin des Vaters. Die Mutter forderte den Vater der Löschung der Fotos und der Unterlassung der Veröffentlichung der Fotos durch seine Lebensgefährtin zuzustimmen. Der Kindesvater lehnte dies jedoch ab. Hiergegen wendete sich die Mutter vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Dieses entschied, dass das Sorgerecht für die außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit der Mutter zustehe.

Veröffentlichung von Kinderbildern hat wesentliche Bedeutung gem. § 1628 BGB

Die Fotos der Kinder seien unerlaubt veröffentlicht worden. Es liege ein Verstoß gegen § 22 Kunsturhebergesetz vor. Dies sei eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung gem. § 1628 BGB. Der Kindesvater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Der Vater begründet seine Beschwerde damit, dass seine Lebensgefährtin nicht warten können bis die Kinder 18 Jahre alt sind, bis sie weitere Fotos auf Instagram und Facebook posten könne. Dies sei lebensfremd. Zudem sei wahres Ziel der Mutter, einen Kleinkrieg auf dem Rücken der Kinder gegen ihn zu führen.

Veröffentlichung von Kinderfotos ohne Zustimmung beider Elternteile verletzt Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde des Vaters als unbegründet zurück. Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram habe erhebliche Auswirkung auf die Entwicklung der Kinder. Das Verbreiten der Fotos in sozialen Medien verletze die Privatsphäre der Kinder und deren Persönlichkeitsrechte erheblich. Es fehle insbesondere an eine Einwilligung der Mutter in die Veröffentlichung der Fotos gemäß § 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO. Die Verbreitung der Fotos der Kinder ohne Einwilligung der Mutter sei rechtswidrig. Eine Verletzung des Kindeswohls sei damit anzunehmen. Eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung nach § 1628 BGB liege daher vor. Das Amtsgericht habe daher zurecht das Sorgerecht für diese Angelegenheit der Mutter übertragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.7.2021 – 1UF 74/21, BeckRS 2021, 22062

Wir beraten Sie in allen Fragen des Urheber- und Medienrechts. Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

 

Siegel