Kein Schadensersatz ohne Inlandsbezug in Deutschland

Internationales Urheberrecht im Internet: Wann gilt deutsches Recht?

Mit Urteil vom 14.11.2025 (Az. 6 U 96/24) hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass deutsches Urheberrecht bei grenzüberschreitenden Online-Sachverhalten nur dann anwendbar ist, wenn ein hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug („commercial effect“) vorliegt.

Die bloße Abrufbarkeit einer ausländischen Website in Deutschland genügt nicht.

Kernaussage des OLG Köln

Zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung nationaler Immaterialgüterrechte setzt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 97 Abs. 2 UrhG voraus:

  • eine relevante Verletzungshandlung im Inland
  • einen wirtschaftlich spürbaren Effekt in Deutschland
  • eine über die technische Abrufbarkeit hinausgehende Marktbeziehung

Fehlt dieser „commercial effect“, ist deutsches Urheberrecht nicht anwendbar – selbst wenn die Inhalte weltweit und damit auch in Deutschland abrufbar sind.

Sachverhalt: Schweizer Unternehmen – deutsche Klage

Ein Fotograf machte Schadensersatz wegen der Nutzung seiner Produktfotografien auf Internetseiten mehrerer Schweizer Unternehmen geltend.

Die Besonderheiten:

  • Sitz der Beklagten in der Schweiz
  • Domains überwiegend mit „.ch“
  • Projekte ausschließlich in der Schweiz
  • Kein Vertrieb oder Lieferung nach Deutschland
  • Teilweise schweizerdeutsche Inhalte
  • Keine wirtschaftliche Tätigkeit im deutschen Markt

Das Landgericht Köln hatte teilweise Schadensersatz zugesprochen. Das OLG Köln wies die Klage vollständig ab.

Warum die Abrufbarkeit in Deutschland nicht ausreicht

Das OLG stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH („Produktfotografien“, I ZR 50/24) und überträgt die dort entwickelten Grundsätze zum Territorialitätsprinzip auf das Urheberrecht.

Entscheidend ist eine Gesamtabwägung:

  • Zielrichtung der Website
  • tatsächliche Marktadressierung
  • wirtschaftliche Auswirkungen in Deutschland
  • Profitieren von deutscher Erreichbarkeit
  • organisatorische und technische Ausgestaltung

Wichtige Klarstellung

Die Verwendung der deutschen Sprache begründet keinen Inlandsbezug, wenn Deutsch im Sitzstaat Amtssprache ist (hier: Schweiz).

Auch eine „.com“-Domain genügt für sich genommen nicht.

Keine Anwendbarkeit über die „Nicht-Lizenzierung“

Der Kläger argumentierte, der Schaden liege im Unterlassen der Einholung einer Lizenz in Deutschland.

Das OLG verwarf auch diesen Ansatz:

  • Die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts ist vorgelagert zu prüfen.
  • Ohne hinreichenden Inlandsbezug besteht keine Verpflichtung zur Lizenzeinholung nach deutschem Recht.
  • Dies gilt gleichermaßen für Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

Damit stellt das Gericht klar: Auch reine Schadensersatzklagen setzen einen relevanten Inlandsbezug voraus.

Bedeutung für Unternehmen und Rechteinhaber

Für Urheber und Rechteinhaber

  • Internationale Online-Verletzungen können nicht automatisch in Deutschland verfolgt werden.
  • Erforderlich ist eine substantielle Darlegung wirtschaftlicher Auswirkungen im Inland.
  • Die Marktadressierung muss konkret nachweisbar sein.

Für international tätige Unternehmen

  • Eine klar auf das Ausland ausgerichtete Marktstrategie reduziert das Risiko deutscher Urheberrechtsansprüche erheblich.
  • Relevante Faktoren sind:
    • Sitz im Ausland
    • länderspezifische Domain (.ch, .at etc.)
    • fehlender Vertrieb nach Deutschland
    • kein wirtschaftlicher Nutzen aus deutscher Abrufbarkeit

Rechtliche Einordnung: Stärkung des Territorialitätsprinzips

Die Entscheidung festigt das Territorialitätsprinzip im Urheberrecht:

Nationales Urheberrecht gilt territorial – nicht global.

Im digitalen Umfeld bedeutet das:

Global abrufbar ≠ in Deutschland haftbar.

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit für grenzüberschreitende Online-Sachverhalte und begrenzt die Ausdehnung deutscher Immaterialgüterrechte auf tatsächlich inländisch relevante Sachverhalte.

Fazit

Das OLG Köln konkretisiert die Anforderungen an den Inlandsbezug im internationalen Urheberrecht deutlich:

Ohne wirtschaftlich relevanten „commercial effect“ in Deutschland keine Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts – auch nicht für Schadensersatzansprüche.

Für Unternehmen mit Auslandssitz bedeutet dies erhöhte Rechtssicherheit.
Für Rechteinhaber steigen hingegen die Darlegungsanforderungen erheblich.