Wer haftet für fehlerhafte Einträge in einem Online-Portal

Online-Portale sind für viele Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Auffindbarkeit für Kunden zu erhöhen. Allerdings sind die werbenden Unternehmen darauf angewiesen, dass die Portalbetreiber alles richtig machen. Falls dies nicht der Fall ist, könnte ein abmahnfähiger Verstoß vorliegen, wie das LG Düsseldorf in einem Fall festgestellt hat.

Versicherungsvermittlerin = Versicherungsmaklerin?

Die Beklagte ist Versicherungsvermittlerin und buchte einen Eintrag auf einem Online-Portal. Die Beklagte übermittelte dem Portalbetreiber ihre Daten zwar zutreffend. Aufgrund eines Versehens gab der Portalbetreiber die Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsmaklerin an.

Nach § 59 Abs. 1 S. 1 VVG sind Versicherungsvermittler im Sinne des VVG  Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Nach § 59 Abs. 1 S. 3 VVG können Versicherungsvermittler eine Vertriebstätigkeit ausführen, ohne Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler zu sein. Letzteres scheint bei der Beklagten der Fall gewesen sein.

Wieso haftet der Nutzer für Fehler des Portalbetreibers?

Nach dem LG Düsseldorf war die Beklagte keine Versicherungsmaklerin. Die Angabe im Portal war demnach falsch und irreführend.

Der Inhaber eines Unternehmens haftet nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn Mitarbeiter oder Beauftrage eines Unternehmens die Zuwiderhandlungen begehen. Die Beklagte hat den Portalbetreiber beauftragt, Informationen (Werbung) über ihr Unternehmen zu veröffentlichen. Es spielt für die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG keine Rolle, ob der Beauftragte oder der Inhaber des Unternehmens die Zuwiderhandlung schuldhaft begangen haben.

Worauf müssen Sie bei Werbung durch Dritte beachten?

Wie Sie sehen, können Sie sich Ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung nicht entziehen, indem Sie einen Dienstleister einschalten. Folgendes sollten Sie beachten:

–        Prüfen Sie unbedingt die Informationen, die Sie dem Dienstleister übermitteln. Die Informationen über Ihr Unternehmen müssen vollständig und richtig sein.

–        Sie sollten sich von Ihrem Dienstleister den Entwurf der Veröffentlichung zeigen lassen, bevor die Informationen über Ihr Unternehmen veröffentlicht werden. Fehler sollten Sie unverzüglich rügen und um einen überarbeiteten Entwurf der Veröffentlichung bitten. Auch diesen sollten Sie erneut prüfen und erforderlichenfalls erneut rügen. Dieses Prozedere sollten Sie so lange wiederholen, bis der Entwurf der Veröffentlichung richtig ist.

–        Prüfen Sie die Informationen über Ihr Unternehmen unverzüglich nach deren Veröffentlichung. Sollten Sie Fehler feststellen, müssen Sie Ihren Dienstleister belegbar auffordern, die veröffentlichten Informationen zu korrigieren. Zur Sicherheit sollten die Informationen über Ihr Unternehmen bis zur Korrektur gesperrt werden, so dass die Öffentlichkeit die Informationen nicht abrufen kann. Die Korrekturaufforderung sollte telefonisch und auf mindestens einem anderen Kanal, z.B. per E-Mail, Telefax erfolgen. In einem Streitfall könnten Sie somit dokumentieren, dass Sie sich um eine Korrektur unverzüglich bemüht haben.

–        Schadensersatzansprüche gegen Ihren Dienstleister sind denkbar, aber rechtlich problematisch. Abmahnkosten und die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts müssen Sie grundsätzlich allein tragen, weil Sie für die Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 2 UWG auch verantwortlich sind. Anders wäre es möglicherweise dann, wenn Sie Ihren Dienstleister nach der Veröffentlichung fehlerhafter Informationen über Ihr Unternehmen unverzüglich zur Beseitigung aufgefordert hätten und Ihr Dienstleister nicht oder nicht rechtzeitig reagiert hätte.

Handeln Sie in Fällen wie dem Vorliegenden nicht allein, sondern holen Sie sich anwaltliche Unterstützung. Gerne prüfen wir für Sie eventuelle Abmahnungen und verteidigen Sie gegen unberechtigte Ansprüche.

 

Quelle:   LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2021, Az. 38 O 68/20

 

Wir stehen im gesamten Bereich des IT-Rechts und des Wettbewerbsrechts als Berater gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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