Mehrwertsteuer-Digitalpaket seit dem 01.07.21 in Kraft – Handlungsbedarf bei vielen Unternehmen

Am 01.07.2021 sind durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket weitreichende Änderungen für viele Unternehmen und Onlinehändler in Kraft getreten.

Welche Online-Shops sind von den neuen Regelungen betroffen?

Die neuen Regelungen gelten für Betreiber von Online-Shops, die

  • EU-weit an Verbraucher liefern und
  • einen Umsatz von über 10.000 € pro Kalenderjahr erzielen
  • nicht auf eine Lieferschwellenregelung verzichtet haben

Was hat sich durch das Umsatzsteuer-Digitalpaket geändert?

Seit dem 01.07.2021 entfällt die bisherige Lieferschwellenregelung und wird durch die sogenannte Fernverkaufsregelung ersetzt. Diese sieht anders als bisher nur eine Umsatzschwelle von 10.000 € vor.

Nunmehr gilt: Sobald die Umsatzschwelle es Online-Shops von 10.000,00 € einmal überschritten ist, sind Onlinehändler verpflichtet sind sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in denen die anschließenden Lieferungen erfolgen, registrieren lassen und dort Umsatzsteuer abführen müssen.

Beispiel: Ein Betreiber eines Online-Shops aus Deutschland mit einem Umsatz von über 10.000 € Umsatz liefert an einen Verbraucher aus Schweden Ware. Nach der ab dem 01.07.2021 geltenden Regelung ist Umsatzsteuer in Schweden nach dem dort geltenden Recht abzuführen. Eine steuerliche Registrierung in Schweden wird erforderlich.

Registrierung in jedem EU-Mitgliedsstaat erforderlich?

Es wird das sogenannte One-Stop-Shop Verfahren (OSS-Verfahren) eingeführt. Das Verfahren ermöglicht es Ihnen, sich freiwillig beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die anfallenden, ausländischen Umsatzsteuern in einer Steuererklärung zentral zu übermitteln.

Sie müssen sich daher nicht kostenpflichtig in mehreren Mitgliedstaaten registrieren.

Problem: Preisangaben bei unterschiedliche Umsatzsteuersätzen der EU-Mitgliedsländer

Die neue Regelung führt zu rechtlichen Problemen bei der Frage, wie Sie als Betreiber eines Online-Shops seit dem 01.07.2021 die Warenpreise anzugeben haben. Denn das europäische Steuerrecht ist nicht einheitlich geregelt und in den jeweiligen Mitgliedstaaten der EU gelten daher jeweils unterschiedliche Mehrwertsteuersätze.

Betreiber von Onlineshops sind nach der Preisangabenverordnung indes verpflichtet für Waren Gesamtpreise brutto anzugeben. Zudem ist anzugeben, dass Mehrwertsteuer enthalten ist (etwa durch den Hinweis „inkl. MwSt). Sie haben daher die Mehrwertsteuersätze der 26 EU-Mitgliedsstaaten einzukalkulieren und zu berücksichtigen.

Wir Beraten Sie gerne dazu, wie Sie die neuen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen können.

Mit freundlichen Grüßen

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

Rechtsanwalt

Siegel