Facebook: AGB lassen keine Kontosperrungen und Löschung von Hassposts zu

Nach den Urteilen des Bundegerichtshofs v. 29.07.2021, III ZR 179/20 und 192/20 sind die derzeit geltenden Geschäftsbedingungen von Facebook vom 19.04.2018 unwirksam und lassen keine Löschungen von Nutzerbeiträgen und Kontensperrungen bei Verstößen gegen Kommunikationsstandards zu.

Kläger posteten Hassposts

Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook in der seit dem 19.04.2018 geltenden Fassung darf nicht gegen die “Gemeinschaftsstandards” verstoßen werden. Diese verbieten eine dort näher definierte “Hassrede”. Im Verfahren BGH III ZR 179/20 postete die Klägerin folgenden Beitrag: “Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.”

Im Verfahren III ZR 192/20 kommentierte der Kläger den Beitrag eines Dritten, der ein Video beinhaltet, in dem eine Person mit Migrationshintergrund es ablehnt, von einer Polizistin kontrolliert zu werden, wie folgt: “Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat. kein Respekt. keine Achtung unserer Gesetze. keine Achtung gegenüber Frauen. DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN. DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN. KLAUEN RANDALIEREN. UND GANZ WICHTIG. NIE ARBEITEN.”

Löschung der Hassposts und Kontosperrungen durch Facebook

Facebook löschte diese Äußerungen im August 2018, da sie gegen das Verbot der “Hassrede” verstießen und sperrte vorübergehend die Nutzerkonten.  Die Kläger machten geltend, Facebook sei nicht berechtigt gewesen, ihre Beiträge zu löschen und ihre Nutzerkonten zu sperren. In den ersten beiden Instanzen blieben sie weitgehend erfolglos. Der BGH hat die Berufungsurteile nun teilweise aufgehoben und Facebook verurteilt, die gelöschten Beiträge der Kläger wieder freizuschalten. Darüber hinaus hat der BGH im Verfahren III ZR 179/20 Facebook verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen ihres Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

Geschäftsbedingungen von Facebook unwirksam

Die Geschäftsbedingungen von Facebook sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Zwar seien die Geschäftsbedingungen durch Anklicken der Schaltfläche „Ich stimme zu“ von Facebook wirksam in den Nutzvertrag einbezogen worden und grundsätzlich dürfe Facebook auch Löschungen von Hassposts vornehmen und Nutzerkonten bei Verstößen sperren. Bei Abwägung der Wechselseitigen Interessen und der Grundrechte der Nutzer auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und der Rechte von Facebook aus Art. 12 GG ist Facebook aber verpflichtet, die betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab unter Nennung der Gründe zu informieren und den betroffenen Nutzern die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 149/2021

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Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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