Sind Gendersternchen in Stellenausschreibungen diskriminierend?

Mit der Frage, ob die Verwendung von Gendersternchen in Stellenausschreibungen diskriminierend sein kann, hatte sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21, zu befassen.

Die zweigeschlechtlich geborene, schwerbehinderte Klagepartei bewarb sich auf eine von mehreren Stellenanzeige der Beklagten Gebietskörperschaft für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen , die u.a. mit den Sätzen „näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)“ sowie „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung berücksichtigt“ ausgeschrieben waren.

Die Klagepartei erhielt im Bewerbungsverfahren eine Absage. Mit der Klage begehrte die Klagepartei sodann Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Klagepartei macht geltend, sie sei wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden. Die mit Gendersternchen versehene Passage „Schwerbehindtere Bewerberi*innen“ sei unter Verstoß gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) nicht geschlechtsneutral.

Das Arbeitsgericht Elmshorn sprach der der Klagepartei 2.000,00 € zu. Die Klagepartei legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn Berufung ein und begehrte im Wege der Prozesskostenhilfe beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4.000,00 €.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Die Verwendung von Gendersternchen sei für mehrgeschlechtlich geborene Menschen keine Diskriminierung. Gendersternchen dienten gerade der geschlechtersensiblen Sprache. Dass die Stellenausschreibung geschlechtsneutral erfolgte, sei durch die Verwendung des Hinweises m/w/d deutlich. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt Menschen keinen diskriminierenden Charakter.

Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quellen:

Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 37 öD/21);

Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Kiel Nr. 1/2021 v. 06.07.2021

Siegel