Einer Erpressung dienende Blogeinträge sind rechtswidrig

Mit Urteil v. 29.06.2021, VI ZR 52/18, entschied der Bundesgerichtshof, dass ehrverletzende Blogeinträge über eine Person, die zum Zweck einer Erpressung des Betroffenen erfolgen, rechtswidrig sind.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen Erpressung

Der Kläger ist als Finanzinvestor an zahlreichen Börsennotierten Unternehmen beteiligt. Der Beklagte Betreibt den Blog www.aktienversenker.de. Der Beklagte erwarb bei einem der Unternehmen, an dem der Kläger beteiligt war, Aktien im Wert von 100.000 €.

Wenig später kam es zu einem massiven Kursverfall der Aktien des Beklagten auf unter 1 Cent je Aktie. Auf seinem Blog bezeichnete der Beklagte den Kläger daraufhin u.a. wiederholt als Firmenräuber”, “Börsenhallodri” oder “Börsenversager”. Der Kläger forderte des Beklagten mehrfach außergerichtlich zur Unterlassung der rechtsverletzenden Blogbeiträge auf. Der Beklagte forderte im Gegenzug von dem Kläger Erstattung seine Erlittenen Verluste von 100.000 €.

Das Landgericht gab der Klage des Finanzinvestors statt und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung rechtverletzender Blogeinträge und zum Schadensersatz.

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Das Berufungsgericht gab daraufhin dem Beklagten Recht, wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: die Veröffentlichung der angegriffenen Beiträge im Blog seinen zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klagenden Finanzinvestors. Zwar sei die Ehre des Klägers tangiert. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, denn das Schutzinteresse des Klägers überwiege die schutzwürdigen Belange des Beklagten nicht. Wer sich wie der Kläger im Wirtschaftsleben betätige, setze sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus, zu der auch die Namensnennung gehöre. Ein berechtigtes Berichterstattungsinteresse ergebe sich zudem daraus, dass sich die angegriffenen Beiträge mit Vorgängen befassten, die börsennotierte Un-ternehmen beträfen, deren Aktien zum Teil erhebliche Kursverluste erlitten hätten. Prangerwirkung komme der Berichterstattung daher nicht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheitere daran, dass ein konkreter Schaden nicht eingetreten sei.

Das Berufungsgericht entschied falsch

Der Bundesgerichtshof entscheid nun aber, dass das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts daher auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Der Kläger sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG durch die herabsetzenden Blogeinträge verletzt.

Zwar habe der Beklagte grundsätzlich das Recht über den Kursverfall seiner Aktien Blogeinträge zu verfassen. Durch die Bezeichnung des Klägers als “Firmenräuber”, “Börsenhallodri” oder “Börsenversager” habe der Beklagte aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Die betreffenden Blogeinträge seien auch rechtswidrig erfolgt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erpressung durch den Beklagten, dass dieser entsprechende Blogeinträge nur gegen Zahlung des Wertverlusts von 100.000 € unterlasse, überwiege bei einer Interessenabwägung das Interesse des Klägers an einer Unterlassung herabsetzender und ehrverletzender Posts das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten aus Art. 5 GG. Auch ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten sei gegeben. Hierfür genüge die bloße Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts.

Quelle: BGH, Urteil v. 29.06.2021, VI ZR 52/18

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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