Aus Krypto-Handys gewonnene Beweise im Strafprozess oft unverwertbar

Mit Beschluss vom 01.07.2021, Az. 525 KLs254 Js 592/20 (10/21) entschied das Landgericht Berlin, dass verschlüsselte Kommunikationsdaten aus Krypto-Handys im Strafprozess einem Verwertungsverbot unterliegen können. Das Landgericht Berlin entschied daher, kein Hauptsacheverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen und hob den Haftbefehl gegen diesen auf.

Was ist geschehen?

Die Staatsanwaltschaft legte dem angeschuldigten 16 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Der Angeschuldigte und seine Komplizen kommunizierten bei den ihm vorgeworfenen Taten über sogenannte Krypto-Handys eines niederländischen Anbieters. Die Kommunikation über die Krypto-Handys ist von Ende zu Ende verschlüsselt und läuft über einen Server Frankreich. Die französischen Strafverfolgungsbehörden ermittelten im Zuge ihrer Ermittlungen zu 15 Fällen des Drogenhandels die Chat-Verläufe auf dem Server. Hierzu installierten die Ermittlungsbehörden in Frankreich eine sogenannte Trojaner-Software, die die Chat-Nachrichten, Kommunikationsgeräte, Identifikationsnummern, Benutzernamen und Adressbücher der Beteiligten ausliest. Die französischen Ermittlungsbehörden stellten ihre gesammelten Informationen auch den deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung. Im weiteren Verlauf stießen die Ermittlungsbehörden in Deutschland so auf den Angeschuldigten. Dieser wurde sodann von der Staatsanwaltschaft Berlin-Brandenburg angeklagt.

Kommunikationsdaten können hier nicht als Beweis gegen Angeschuldigten herangezogen werden

Das Landgericht Berlin stellte in seinem Beschluss fest, dass die von den Strafverfolgungsbehörden erlangten Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die aus den Krypto-Handys gewonnenen Beweise können mangels Verwertbarkeit den Tatvorwurf daher nicht belegen. Ein Beweisverwertungsverbot ergebe sich vorliegend daraus, dass die Beweise unter Missachtung individualschützende Vorschriften erlangt worden sein. Unter anderem seien die aus den Krypto-Handys erlangten Beweise unter Verletzung des IT Grundrechts aus Art. 10 Grundgesetz und unter Verstoß gegen die Richtlinie 2014/41/EU erlangt worden. Außerdem seien die Voraussetzungen von §§ 100a, 100b StPO nicht gegeben. Diese ermöglichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und setzen dabei voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt. Ein konkreter Tatvorwurf liege im Fall des Angeschuldigten aber gerade nicht vor, da die Beweisermittlungen erst zu einem konkreten Verdacht führen sollten.

Datensammlung “auf Vorrat” grundsätzlich unzulässig

Eine Telekommunikationsüberwachung im Vorfeld der Strafverfolgung mit dem Ziel, “auf Vorrat” Beweise für künftige, noch ungewisse Strafverfahren zu sammeln oder damit einen konkreten Anfangsverdacht erst zu begründen, sei im deutschen Recht bisher nicht vorgesehen. Auch eine anlasslose Telekommunikationsüberwachung sei dem deutschen Recht grundsätzlich fremd. Ein Anlass folge auch nicht daraus, dass in Frankreich im Zeitpunkt der bei Durchführung der Ermittlungen möglicherweise Verdachtsmomente gegen Unbekannt vorlagen. Erforderlich sei, dass sich diese gegen einzelne konkrete Beschuldigte und der Person des Angeschuldigten richteten. Auch die bloße Verwendung eines Krypto-Handys durch den Angeschuldigten ließe keinen Schluss auf strafbares Verhalten des Angeschuldigten zu, das eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme nach §§ 100a, 100b StPO rechtfertige. Ferner liege auch kein kriminelles Netzwerk vor, dem der Angeschuldigte angehört haben könnte. Zwar nutzten über 60.000 Personen sog. Krypto-Handys. Im Verhältnis dazu sei die von den französischen Behörden ermittelten 317 Personen zu gering.

Ausnahmen bei schwerwiegenden Rechtsverstößen möglich

Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise Beweisverwertung seien nach einer Abwägung aller Umstände seien nicht gegeben. Es fehle an einem besonders schwerwiegenden Rechtsverstoß des Angeschuldigten. Zudem sei vorliegend, da die Informationen aus Frankreich stammten, die rechtshilferechtliche Unterrichtungspflicht verletzt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Berlin, Beschluss vom 01.07.2021, Az. 525 KLs254 Js 592/20 (10/21)

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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