Entgelt für die Zahlung per Paypal oder “Sofortüberweisung” ist zulässig

Der Trend zum Einkaufen im Internet hält unvermindert an. Viele Unternehmer und Onlinehändler wollen ihren Kunden größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl von Zahlungsmitteln und Zahlungsverfahren bieten. Einige der Zahlungsverfahren wie die Zahlung per Paypal und per “Sofortüberweisung” bieten beiden Parteien zusätzliche Sicherheit. Diese zusätzliche Sicherheit kostet die Unternehmer aber Geld. Dieses Geld dürfen Händler nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ihren Kunden berechnen.

Warum musste sich der BGH mit Paypal und “Sofortüberweisung” beschäftigen?

Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bietet ihren Kunden als Zahlungsmöglichkeit die Zahlung per EC-Karte, per Kreditkarte, per „Sofortüberweisung“ und per Paypal an. Für die Zahlung per „Sofortüberweisung“ und per Paypal erhebt die Beklagte ein gesondertes Entgelt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB und mahnte die Beklagte erfolglos ab.

Die Klägerin blieb in drei Instanzen erfolglos.

Was steht in § 270a BGB?

Nach § 270a BGB darf (vereinfacht gesagt) für eine Zahlung per SEPA-Basis- oder Firmenlastschrift, per SEPA-Überweisung oder per Zahlungskarte kein Entgelt verlangt werden. Wenn ein Händler hiergegen verstößt, liegt zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG wegen Rechtsbruchs vor.

Sind Zahlungen per Paypal oder per „Sofortüberweisung“ Überweisungen?

Bei einer „Sofortüberweisung“ ist die Sache deutlich: Es handelt sich um eine SEPA-Überweisung. Allerdings vom Konto des Dienstleisters von „Sofortüberweisung“ auf das Konto des Händlers (im Auftrag des Kunden). Bei Paypal ist es ähnlich. Auch hier überweist Paypal Geld auf das Paypal-Konto des Empfängers im Auftrag des Kunden.

Warum kann bei Zahlungen per Paypal oder per „Sofortüberweisung“ ein Entgelt verlangt werden?

Nach der Rechtsauffassung des BGH verlangt die Beklagte kein Entgelt für die von Paypal oder „Sofortüberweisung“ getätigte Überweisung, sondern für die Zusatzleistungen dieser Anbieter. In beiden Fällen prüfen die Anbieter die Bonität der Kunden und übermitteln dem Händler das Ergebnis dieser Bonitätsprüfung. Viele Händler nehmen eine positive Bonitätsprüfung zum Anlass, um bereits vor der Bezahlung ihre Leistung zu erbringen. Diese schnelle Abwicklung dürfte auch dasjenige sein, was viele Kunden wünschen.

Ist jetzt endgültig geklärt, dass bei Zahlungen per Paypal oder per „Sofortüberweisung“ ein Entgelt verlangen werden kann?

Grundsätzlich schon. Sie können sich nunmehr entscheiden, ob Sie Ihren Kunden zusätzliche Entgelte für die Zahlung per „Sofortüberweisung“ oder per Paypal offen und transparent berechnen. Die Entscheidung des BGH dürfte auch auf andere Zahlungsmethoden übertragbar sein, bei denen das Entgelt für zusätzliche Leistungen berechnet wird.

Aber passen Sie auf. Sie müssen immer sorgfältig prüfen, ob die Erhebung eines Entgelts von § 270a BGB erfasst ist oder nicht.

Quelle:   BGH, Urteil vom 25.03.2021, Az. I ZR 203/19; Vorinstanzen: OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 4666/18; LG München I, Urteil vom 13.12.2018, Az. 17 HK 7439/18

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