Wie wehre ich mich gegen unberechtigte, falsche Bewertungen?

Online-Bewertungsportale (Bewertungen im Internet) sind für viele Unternehmen wichtig. Umso unglücklicher ist es, wenn Beiträge Grenzen überschreiten. Die Reihe von Verstößen reicht von falschen Tatsachenbehauptungen über Schmähkritik bis hin zu Beleidigungen, übler Nachrede oder Verleumdungen. Machnchmal werden auch bewusst falsche Bewertungen von Kunkurrenten platziert, um einem anderen Unternehmen zu schaden (Fakebewertungen). Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich richtig wehren.

Welche Bewertungen müssen hingenommen werden?

Das OLG Celle hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

Auf einem Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern befand sich eine Bewertung über einen Arbeitgeber. Diese Bewertung enthielt die u.a. die Behauptung, dass der betreffende Arbeitgeber zeitweise gar kein Gehalt oder auf entsprechende Nachfrage allenfalls 10% des Gehalts gezahlt hat.

Gegen diese Bewertung wehrte sich der Arbeitgeber und verlangte vom Portalbetreiber Auskunft über die IP-Adresse, Name und E-Mail-Adresse des Nutzers sowie Datum und Uhrzeit des Hochladens der Bewertung. Der Portalbetreiber verweigerte die Auskunft.

Das LG Stade verpflichtete den Portalbetreiber zur Auskunft, seine Beschwerde zum OLG Celle blieb erfolglos.

Was darf auf Portalen geschrieben werden und was nicht?

Nach dem OLG Celle erfüllte die Behauptung in der Bewertung den Tatbestand der Verleumdung (Kreditgefährdung) nach § 187 Alt. 3 StGB. Die Behauptung ist nämlich geeignet, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern.

Das Delikt nach § 187 StGB ist zugleich ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, einem absolut geschützten Recht.

Wie kann ich ich mich gegen unberechtigte, falsche Bewertungen wehren?

Bei deutlichen Rechtsverletzungen wie der vorliegenden, haben Sie gegen den Portalbetreiber einen Anspruch auf Löschung des beanstandeten Beitrags. Wenn er diesen Beitrag auf Ihre Aufforderung hin nicht löscht und beim Autor der Bewertung keine Stellungnahme einholt, steht Ihnen sogar ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber zu.

Ein Löschungsanspruch reicht aber häufig nicht. Vielmehr möchten Verletzte gegenüber dem Täter auch Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierfür brauchen Sie Informationen über den Täter. Hier hilft Ihnen der Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber nach § 14 Abs. 3 TMG.

Steht jedem ein Auskunftsanspruch gegen Portalbetreiber zu?

Ganz klar: Nein!

Nur in den Fällen nach § 14 Abs. 3 TMG ist der Portalbetreiber zur Auskunft verpflichtet. Dies ist bei der Verletzung von absoluten Rechten wie Leben, Gesundheit, Eigentum oder auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Fall. Ferner in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Letzteres listet Straftaten wie z.B. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Volksverhetzung, Beleidigung, Verleumdung auf.

Was muss ich machen?

Sie müssen zuallererst schnell handeln, aus mehreren Gründen:

– Die Portalbetreiber speichern die IP-Adressen der Nutzer z.T. nur wenige Tage. Ohne die IP-Adresse ist die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Täter erschwert.

– Sie haben nur ca. 4 Wochen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (egal, ob gegen den Portalbetreiber oder gegen den Täter). Je schneller Sie reagieren, desto eher sichern Sie sich die Möglichkeit auf ein erfolgreiches Eilverfahren.

Sie sollten Sie unbedingt beraten lassen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen erlaubter (wenngleich grenzwertiger) Meinungsäußerung oder Schmähkritik/Straftat fließend. Bei einer reinen Meinungsäußerung haben Sie keinen Anspruch. Noch dramatischer ist der Aspekt falsche Tatsachenbehauptung. Wenn Sie dem Täter eine falsche Tatsachenbehauptung vorwerfen, die sich aber als richtig herausstellt, riskieren Sie eine (Gegen-) Abmahnung.

Quelle:   OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2020, Az. 13 W 80/20

               Vorinstanz: LG Stade, Beschluss vom 30.10.2020, Az. 2 O 158/20

Wir stehen Ihnen im gesamten Bereich des IT-/IP- und Datenschutzrechts als Berater gerne zur Verfügung. Im Bereich „unzulässige Bewertungen“ verfügen wir über erhebliche Erfahrung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel