Eigenständiger Anspruch auf Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Das Oberlandesgericht München hat sich mit der Frage befasst, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe von Kopien gewährt. Ferner musste es die Rechtsfrage klären, ob Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind.

Klägerin begehrt von der Beklagten Überlassung aller personenbezogenen Daten in Kopie

Die Klägerin forderte die Beklagten außergerichtlich zur Auskunft gemäß Art. 15 Absatz DSGVO auf und zur Übergabe einer Kopie aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin. Die Beklagten erteilten der Beklagten zwar eine Auskunft der einzelnen bei ihnen gespeicherten Daten, Kopien der personenbezogenen Daten wurden jedoch nicht überlassen.

Die Klägerin erhob Schadensersatzklage gegen die Beklagten. Ferner verlangt die Klägerin, dass ihr Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin ausgehändigt werden.

Anspruch auf Kopien von gesammelten Daten gemäß Art. 15 III DSGVO?

Das Landgericht verurteilte die Beklagten dazu, der Klägerin Kopien aller personenbezogene Daten, insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen in Kopie, auszuhändigen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 dies DSGVO. Zwischen den Parteien blieb unstreitig, dass die Beklagte sich im Besitz von entsprechenden Unterlagen befindet.

Sind Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen personenbezogene Daten?

Die Beklagten legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Die Frage, ob aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 37. Ed. 1.8.2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 85 ff.; sowie zur Rechtsprechungsübersicht Leibold, ZD-Aktuell 2021, 05313). Das Oberlangdesgericht München folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigte neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO zusteht. Personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. DSGVO seien alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder definierbare Person beziehen. Der Begriff sei sehr weit zu verstehen und umfasse daher auch Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen.

Bundesgerichtshof muss entscheiden

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Oberlandesgericht München Revision zum Bundesgerichtshof zu. Damit liegt nun die endgültige Entscheidung über die Reichweite des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO und die Frage, welche Informationen unter den Begriff der personenbezogenen Daten zu fassen sind, beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

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Quelle: OLG München, Urteil vom 04.10.2020, Az.:3 O 909/19

 

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

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