3G am Arbeitsplatz – Wir sagen Ihnen worauf Sie achten müssen

Aktuell grassiert die Covid19-Pandemie schlimmer denn je. Der Gesetzgeber hat mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes unter anderem die Regelungen für den Schutz vor Covid19 in Betrieben angepasst.

Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Welche Regeln gibt es generell? Was müssen Arbeitgeber beachten?

  • In ihren Betrieben müssen Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anbieten. Es gibt Ausnahmen für vollständig Geimpfte oder von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte.
  • Arbeitgeber müssen betriebliche Hygienekonzepte erstellen oder vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten zugänglich machen.
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo es keinen ausreichenden Schutz durch technische oder organisatorische Maßnahmen gibt.
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sollen weiterhin eingeschränkt werden.
  • Räume sollen möglichst nicht durch mehrere Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
  • Arbeitgeber sollen über Impfmöglichkeiten informieren, Betriebsärzte bei Impfangeboten unterstützen und Beschäftigte für außerbetriebliche Impfungen freistellen.
  • Beschäftigte und Arbeitgeber dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft oder genesen sind oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten der vorstehenden Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten bei Büroarbeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit Homeoffice anbieten. Die Beschäftigten haben dieses Angebot grundsätzlich anzunehmen.

Gelten die 3G-Regeln auch im Homeoffice?

Nein, die 3G-Regeln gelten im Homeoffice nicht.

Gelten die 3G-Regeln im Betrieb ausnahmslos?

Nein. Ohne Einhaltung der 3G-Regel dürfen Beschäftigte einen Betrieb betreten, um ein Testangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen oder um sich impfen zu lassen.

Wie kontrolliert der Arbeitgeber die Einhaltung der 3G-Regeln?

Bei geimpften Beschäftigten muss der gültige Impfstatus nur einmal geprüft und dokumentiert werden. Dasselbe gilt auch für Genesene. Bei einem Testnachweis muss die Gültigkeit des Tests beim erstmaligen Betreten der Arbeitsstätte geprüft werden.

Welche Kosten für Tests übernimmt der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche Antigen-Schnell- oder Selbsttests kostenlos anbieten. ABER: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten solche Test anzubieten, die der Erfüllung der 3G-Regeln dienen! Er kann dies tun, muss es aber nicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers haben die Beschäftigten selbst für einen gültigen 3G-Nachweis zu sorgen.

Zählt die Zeit des Testens zur Arbeitszeit?

Nein, die Zeit des Testens zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann selbstverständlich abweichende Regelungen treffen.

Was passiert, wenn Beschäftigte ihren 3G-Status nicht preisgeben wollen?

Der Nachweis des 3G-Status gehört zu den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Beschäftigten. Wenn sie diesen Nachweis nicht erbringen und infolgedessen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, liegt in der Regel eine schuldhafte Verletzung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen vor. Diese dürfte zunächst nur mit einer Abmahnung geahndet werden. Bei einer dauerhaften Verweigerung des Nachweises des 3G-Status, dürfte auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Wenn der Beschäftigte wegen fehlendem 3G-Nachweis nicht arbeitet, hat er auch keinen Lohnanspruch.

Wie hoch können Bußgelder ausfallen?

Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,– € geahndet werden.

Müssen Sie das Thema Datenschutz beachten?

Ja, denn bei den Informationen zum Impf-, Genesenen- oder Teststatus handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten („Gesundheitsdaten“). Deren Verarbeitung ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. i. DSGVO i.V.m. § 28b IfSG im erforderlichen Umfang zulässig.

Aus Gründen der Datensparsamkeit sollten Sie so wenig Informationen wie möglich speichern. Für die notwendigen Zutrittskontrollen nach § 28b IfSG dürfte es ausreichen, wenn neben dem Namen des Beschäftigten ein entsprechender Vermerk mit Datum gemacht wird („geimpft“, „genesen“ oder „getestet“). Ein Erfassen detaillierter Informationen zum Impf- Genesenen- oder Teststatus dürfte hingegen unzulässig sein.

Freiwillig kann der Beschäftigte diese Informationen beim Arbeitgeber hinterlegen. Falls die Nachweise freiwillig elektronisch übermittelt werden sollen (z.B. per Upload, per E-Mail oder per WhatsApp), sollte der Arbeitgeber unbedingt eine Alternative anbieten, z.B. durch Übergabe oder Anfertigen einer Kopie in der Personalabteilung). Andererseits könnte eine Aufsichtsbehörde Zweifel an der Freiwilligkeit haben.

Ferner hat der Arbeitgeber kein Auskunftsrecht bezüglich des Impf- oder Genesenenstatus. Der Arbeitgeber darf die Beschäftigten somit nicht zwingen, diese Informationen preiszugeben. Insbesondere bietet das IfSG selbst keine Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegenüber Beschäftigten im Hinblick auf deren Impfstatus. Dieser Auskunftsanspruch ist schlicht nicht gegeben. Unerklärlich, ist aber so.

Zumindest in Fällen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall werden Arbeitgeber aber zumindest nach dem Impfstatus fragen können.

Der Gesetzgeber hat eine ausdrückliche Klärung des Streits darüber, ob nun Beschäftigte gegenüber ihren Arbeitgeber Angaben zum Impfstatus machen müssen, vermieden und nun eine andere Option gewählt: Regelung über die Zutrittskontrolle. Wir nehmen auf das Vorstehende Bezug.

Schließlich muss der Arbeitgeber die Beschäftigten auch über die Verarbeitung der Gesundheitsdaten informieren. Die erforderlichen Informationen zum Zweck sowie Art und Umfang der Datenverarbeitung sollten in einem gesonderten Dokument bereitgestellt werden. Sie müssen also den Beschäftigten als Arbeitgeber Datenschutzhinweise zur Verfügung stellen.

Sind Sie ausreichend vorbereitet?

Die vorliegenden Themen bilden nur einen kleinen, aber bedeutsamen Ausschnitt aus dem umfangreichen Regelungswerk des Infektionsschutzgesetzes ab. Wie immer kommt es auf den Einzelfall im Betrieb an.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder die erforderliche Datenschutzerklärung für die Verarbeitung der Gesundheitsdaten benötigen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen, die betrieblichen Herausforderungen zu meistern!

Wie Ihnen bekannt ist, stehen wir Ihnen im gesamten Bereich des Arbeitsrechts, des Beschäftigtendatenschutz und des Datenschutzes als Berater gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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