Änderung der Preisangabenverordnung – Was zu tun ist?

Der Gesetzgeber hat umfassende Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) beschlossen. Aufgrund der Gesetzesänderung werden umfangreiche Änderungen Ihrer Preisangaben erforderlich. Wir zeigen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Änderungen, die auf Sie zukommen:

Angabe des Grundpreises

Neu ist, dass die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nunmehr im neuen § 4 PAngV geregelt ist. Die Regelung wurde neu gefasst und stellt nunmehr klar, dass Preisangaben „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” anzugeben sind, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden müssen.

Mengeneinheiten gelten für die Angabe des Grundpreises

Aufgrund eines neuen Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in § 5 Abs. 1 PAngV geregelt, dass zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder ein Quadratmeter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr angegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Diese Änderung macht erforderlich, alle Preisangaben für Waren, die Grundpreisangaben nach Gewicht oder Menge enthalten, neu zu fassen!

Ausweisung Pfandbeträgen

Die Neuregelungen umfassen auch weitreichende Änderungen bei der Ausweisung von Pfandbeträgen. Diese Frage hat immer wieder die Gerichte beschäftigt. § 7 PAngV n.F. enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“. Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen

Die Änderungen der Preisangabenverordnung umfasst neue Regelungen, die Preisangaben bei Preissenkungen betreffen. Hierbei soll vor allem bewirkt werden, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll unter anderem, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. So ist ab Mai 2022 bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV n.F.).

Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Die neue Preisangabenverordnung enthält eine neue Regelung in § 14 Abs. 2 PAngV n.F. Hiernach gilt, dass Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben haben und eine „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ zu ermöglichen haben.

Wann tritt die neue Preisangabenverordnung in Kraft?

Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2019/2161/EU zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Neufassung der Preisangabenverordnung macht eine Überprüfung und ggfls. Überarbeitung Ihrer Preisangaben für sämtliche Waren dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere für Preisangaben in Onlineshops. Denn eine Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen erfolgt wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung. Diese teuren Abmahnungen sind absolut vermeidbar – Wir zeigen Ihnen, was Sie bei Ihren Preisangaben beachten müssen und helfen Ihnen, die strengen Anforderungen der Preisangabenverordnung einzuhalten.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB 2021

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

Rechtsanwalt

Siegel