Werbung mit Verbraucherbewertungen

Werbung mit Kundenbewertungen sind nach wie vor sehr beliebt. Ein nicht unerheblicher Anteil der im Internet vorhandenen Bewertungen ist aber leider manipuliert und/oder gekauft.

Aus diesem Grund gelten seit dem 28.05.2022 neue Regeln für die Werbung mit Kundenbewertungen (Verbraucherbewertungen).

Verkäufer, die in ihrem Onlineshop oder auf ihrer Internetseite mit Kundenbewertungen von Verbrauchern werben, müssen genauso wie Marktplatzbetreiber und Betreiber von Bewertungsportalen, darüber informieren, ob und wie Sie die Echtheit ihrer Verbraucherbewertungen sicherstellen und überprüfen. Sie müssen mitteilen, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertung von Verbrauchern stammen, die ihre Waren gekauft oder ihre Dienstleistung genutzt haben (§ 5b III UWG).

Das „Ob“

Wenn Sie direkt auf Ihrer eigenen Internetseite oder in Ihrem eigenen Shop die Abgabe von Bewertungen ermöglichen, müssen Sie darüber informieren, ob Sie überhaupt Prüfmechanismen einsetzen, um die Echtheit der Bewertungen zu gewährleisten.

Wenn Sie keine Kontrolle der Bewertungen vornehmen, also keine Authentifikationskontrolle erfolgt, müssen Sie auch auf diesen Umstand hinweisen. Dieser Hinweis könnte lauten: „Wir überprüfen die Echtheit der Bewertungen nicht“.

Sie sind nicht dazu verpflichtet eine Kontrolle durchzuführen.

Es besteht nur eine Verpflichtung darüber zu informieren, ob und sofern Sie es tun, wie Sie eine Authentifikationskontrolle durchführen.

Das „Wie“

Wenn Sie Kontrollen der Bewertungen vornehmen, müssen Sie mitteilen, durch welche Kontrollen, Prozesse oder Verfahren Sie die Echtheit und Authentizität von Bewertungen überprüfen. Hierbei kommen automatisierte oder manuelle Kontrollen in Betracht.

Sofern Sie nur ausgewählte positive Bewertungen veröffentlichen, die Kunden Ihnen gegenüber geäußert haben, müssen Sie auch diesen Umstand mitteilen. Sie müssen auch mitteilen, ob Sie nur positive Bewertungen oder auch negative Bewertungen veröffentlichen. Sofern Sie positive und negative Bewertung veröffentlichen, müssen Sie mitteilen, in welchem Verhältnis Sie diese veröffentlichen.

Sie müssen auch mitteilen, ob alle Bewertungen, seien es positive oder negative, veröffentlicht werden und/oder ob diese Bewertungen im Wege eines Vertragsverhältnisses mit einem (ggf. anderen) Unternehmer bezahlt, gesponsert oder beeinflusst wurden. Hierzu gehört auch der Hinweis, wenn einem Verbraucher das Produkt und/oder eine Dienstleistung kostenlos zur Verfügung gestellt wird, damit er eine positive Bewertung und/oder überhaupt eine Bewertung abgibt.

Die “Irreführenden geschäftliche Handlungen”

Gemäß Nr. 23 b Anhang zu § 3 III UWG ist die Behauptung verboten, die Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung stammen von Verbrauchern, die diese Ware oder Dienstleistungen tatsächlich erworben oder genutzt haben, wenn keine Prüfung hinsichtlich dieses Umstandes vorgenommen wurde.

Gemäß Nr. 23c Anhang zu § 3 III UWG ist auch die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertung oder Empfehlung von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung verboten. Damit werden auch sog. „likes“ erfasst.

Das „Wo“

Wo müssen die Informationen angegebenen werden?

Die von Ihnen bereitzustellenden Pflichtinformationen müssen übersichtlich und einfach zugänglich bereitgestellt werden.

Der beste Platz ist daher direkt an den Bewertungen.

Da dies häufig optisch nicht passt, sollten Sie den Informationstext an einer zentralen Stelle, zum Beispiel im Footer der Internetseite / des Onlineshops, neben den Informationen zu den Datenschutzhinweisen und zum Impressum bereitstellen. Mit einem Sternchenhinweis könnten Sie an der Stelle, wo Sie Bewertung veröffentlichen, auf den Informationstext hinweisen/verlinken.

Abschließend weisen wir Sie darauf hin, dass die aktuellen Regelungen auch für Bewertungen gelten, die schon vor dem 28.05.2022 abgegeben wurden und aktuell noch veröffentlicht werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema oder eine individuelle Rechtsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB 2022

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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