Schlappe für den IDO Verband e.V. – jedenfalls teilweise

Das Landgericht Bonn hatte sich mit einer Klage des IDO Verband e.V. zu beschäftigen. Dabei war der IDO Verband e.V. nur teilweise erfolgreich.

Was hat der IDO Verband abgemahnt?

Der IDO Verband e.V. monierte bei einem Shopbetreiber zwei vermeintliche Wettbewerbsverstöße:

1.      Der Shopbetreiber verwandte in § 7 seiner AGB die Formulierung, wonach dem Kunden ein Recht zur Aufrechnung nur zusteht, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder von X anerkannt sind.

2.      Der Shopbetreiber war im Verpackungsregister (LUCID) nicht mit seinem bürgerlichen Namen eingetragen, sondern nur unter seiner Unternehmensbezeichnung, die zugleich die Domain seines Onlineshops darstellte.

Wie entschied das Landgericht Bonn?

Das Landgericht Bonn sah in § 7 der AGB einen Wettbewerbsverstoß, in der Verwendung der Unternehmensbezeichnung im Verpackungsregister (LUCID) hingegen nicht.

Wie beurteilte das Landgericht Bonn die Aktivlegitimation des IDO Verband e.V.?

Die Hoffnung von vielen Shopbetreibern wurde enttäuscht, das Landgericht Bonn bejahte die Aktivlegitimation des IDO Verband e.V.

Allerdings war dies für den IDO Verband e.V. kein Selbstläufer (wie es vom IDO Verband e.V. im ersten Schriftsatz üblicherweise dargestellt wird). Dem Landgericht Bonn reichte es nicht aus vorzutragen, dass Mitglieder des IDO Verband e.V. auf dem gleichen Markt wie der Shopbetreiber tätig waren. Der IDO Verband e.V. musste seinen Vortrag mit konkreten Angeboten der Mitglieder konkretisieren.

An dieser Stelle lohnt es sich für betroffene Shopbetreiber und Ihre Anwälte weiterhin einzuhaken.

Wann ist eine Aufrechnungsklausel unzulässig?

Ein Verstoß gegen § 307 BGB führt grundsätzlich zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG.

Die angegriffene Aufrechnungsklausel benachteiligt die Kunden unangemessen. Die Kunden könnten nämlich mit Minderungsbeträgen oder Schadensersatzansprüchen nicht aufrechnen. Mit dieser Argumentation habe der Bundesgerichtshof bereits eine Aufrechnungsklausel als unwirksam verworfen.

Können Verstöße gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgemahnt werden?

Hierzu positionierte sich das Landgericht Bonn eindeutig: Das VerpackG stellt eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG dar, weil es Regelungen für Unternehmer bezüglich Pflichten aus dem Bereich Verpackung und Entsorgung aufstellt.

Welche Angaben müssen im Verpackungsregister (LUCID) stehen?

Nach der Auffassung des Landgerichts Bonn muss im Verpackungsregister der bürgerlichen Name nicht eingetragen sein. Selbst nach der Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister reicht eine Unternehmensbezeichnung aus. Ferner spräche auch das immer liberaler gewordene Firmenrecht dafür, dass Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende einen Phantasienamen nicht nur im Geschäftsverkehr, sondern auch im behördlichen Verkehr verwenden dürfen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass Nutzer sich bezüglich eines Onlinehändlers vielfach nach dessen Unternehmensbezeichnung und nicht nach bürgerlichen Namen suchen würden.

Was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts Bonn für Sie?

Folgendes sollten Sie beachten und umsetzen:

Darf der IDO Verband e.V. weiter abmahnen?

Der IDO Verband e.V. verfolgt die Interessen seiner „Mitglieder“ weiterhin hartnäckig. Sie müssen leider damit rechnen, früher oder später ins Visier des IDO Verband e.V. zu geraten.

Soll/Muss ich meine AGB durch einen Anwalt überprüfen lassen?

Der IDO Verband e.V. sieht genau hin und versucht, das Haar in der Suppe zu finden.

Sofern Sie Ihre AGB nicht von einer Rechtsanwaltskanzlei haben erstellen lassen, sollten Sie Ihre AGB unbedingt prüfen lassen. AGB-Verstöße sind für Abmahner wie den IDO Verband e.V. leicht zu entdecken und führen zu unangenehmen Konsequenzen. Ähnlich wie der Shopbetreiber im Verfahren vor dem Landgericht Bonn können Sie sich auf ein Versehen oder ähnliches nicht berufen. Wettbewerbsverstöße können Sie auch versehentlich begehen!

Was muss Sie in das Verpackungsregister (LUCID) eintragen?

Bezüglich der Einträge im Verpackungsregister (LUCID) konkretisiert das Landgericht Bonn zwar die Voraussetzungen. Die Angabe Ihrer Unternehmensbezeichnung ist möglich. Als sichersten Weg sollten Ihre Einträge im Verpackungsregister (LUCID) so präzise und vollständig wie möglich sein. Es ist nicht sicher, dass ein anderes Gericht eine ähnlich liberale Auffassung vertritt, wie das Landgericht Bonn.

Quelle:   LG Bonn, Urteil vom 29.07.2020, Az. 1 O 417/19

Wir stehen im gesamten Bereich des Wettbewerbsrechts als Berater gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine Abmahnung des IDO Verband e.V. helfen wir Ihnen ebenfalls sehr gern. Nutzen Sie unsere jahrelange Erfahrungen und hervorragenden Kenntnist in diesem Bereich.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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