Werbung mit Testergebnissen

Gerade im Internet ist die Produktwerbung mit Testergebnissen sehr beliebt. Leider kann bei der Werbung mit solchen Testergebnissen sehr viel falsch gemacht werden. Diese Fehler werden gerade beim Warenverkauf auf Verkaufsportalen wie eBay und Amazon häufig durch Wettbewerbsverbände und „Abmahnanwälte“ abgemahnt.

Wir sagen Ihnen, wie Sie mit Testergebnissen werben müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Darf mit Testergebnissen geworben werden?

Grundsätzlich dürfen Sie mit Testergebnissen werben. Auch mit Testsiegern.

Darf mit der Bezeichnung “Testsieger” geworben werden?

Zunächst muss das Verfahren, in dem der Testsieg errungen wird, objektiv neutral sein. Das Testverfahren muss eine repräsentative Auswahl der in Betracht kommenden Produkte beinhalten. Wenn ein Produkt den Testsieg erreicht hat, darf dieses Produkt mit der Bezeichnung „Testsieger“ beworben werden. Die Bezeichnung Testsieger darf auch genutzt werden, wenn im Rahmen des Tests „nur“ ein erster Platz verliehen wurde. Als Testsieger darf sich auch ein Produkt bezeichnen, dass sich gemeinsam mit einem anderen Produkt den Sieg teilt.

Darf mit älteren Testergebnissen geworben werden?

Sie dürfen auch mit älteren Testergebnissen werben, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Testergebnisse erkennbar gemacht wird, für die getesteten Produkte gerade keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen, das beworbene Produkt mit dem tatsächlich geprüften Produkt gleich ist und auch nicht durch neue technische Entwicklungen überholt ist.

Muss eine Fundstelle für das Testergebnis angegeben werden?

Sofern Sie mit einem Testergebnis werben, müssen Sie nach der derzeitigen Rechtsprechung eine Fundstelle für den Test angeben. Es reicht nicht aus, als Fundstelle nur eine Zeitschrift und deren Namen anzugeben. Die Fundstelle muss für den Verbraucher prüfbar und auffindbar sein. Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann möglich, wenn Sie die Zeitschrift namentlich benennen und angeben in welchem Jahr und in welcher Ausgabe der Test aufgefunden werden kann.

Hierbei macht es auch keinen Unterschied, ob Sie das Testergebnis in einer Werbung darstellen oder ob Sie nur indirekt damit werben, indem Sie die Produktverpackung abbilden und das Testergebnis auf der Produktverpackung erkennbar ist. In beiden Fällen müssen Sie eine eindeutige Fundstelle für das Testergebnis angeben.

Die Fundstelle muss für den Kaufinteressenten aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar, gut lesbar und eindeutig nachprüfbar sein.

Sofern Sie mit einem Testergebnis im Internet werben, muss der Hinweis auf die Fundstelle deutlich auf der ersten Seite der Werbung zu finden sein. Ausreichend ist nach der Rechtsprechung wohl auch, wenn durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu einer Fundstelle geführt wird oder die Fundstelle in der Werbung verlinkt wird.

Bei einer Werbung mit Testergebnissen im Fernsehen muss der Fernsehzuschauer ebenfalls die Möglichkeit haben, die Fundstelle mit dem Testergebnis nachprüfen zu können. Eine Einblendung des Logos des Testveranstalters für 2 Sekunden am Ende des Werbespots soll nach der Rechtsprechung hierzu nicht ausreichen.

Für Fragen und Erläuterungen rund um das Thema “Werbung” und zu sonstigen Fragen im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel