LG Bochum: Datenschutzverstöße können nicht abgemahnt werden

Die Rechtslage

Wir haben bereits in unserem Artikel Können Verstöße gegen das Datenschutzrecht abgemahnt werden? darüber berichtet, dass derzeit in der Literatur umstritten ist, ob datenschutzrechtliche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. In diesem Zusammenhang hatten wir auch bereits auf eine erste Entscheidung des Landgerichts Würzburg (LG Würzburg, Beschluss v. 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18) hingewiesen. Dieses hat angenommen, dass im Falle von Datenschutzverstößen diese Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Wir haben auch bereits darauf hingewiesen, dass wir die Argumentation und Begründung des Landgerichts Würzburg nicht teilen und diese Entscheidung für rechtsfehlerhaft halten.

Der Fall

Das Landgericht Bochum hatte nunmehr ebenfalls einen Fall zu entscheiden, in dem unter anderem Verstöße gegen die Informationspflichten des Artikel 13 DSGVO geltend gemacht wurden.

Die Entscheidung

In seinem Schlussurteil gab das Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Aktenzeichen: I-12 O 85/18) dem Antrag des Verfügungsklägers fast vollumfänglich statt. Lediglich der Anspruch auf Grundlage der DSGVO wurde ihm nicht zugesprochen.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Verfügungskläger die Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht über die Regelungen des Wettbewerbsrechts geltend machen kann. Das Landgericht führte aus, dass die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 DSGVO die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelungen enthält. Daher ist nach Auffassung des Landgerichts Bochum die Geltendmachung von Datenschutzverstößen im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten über die Regelungen des UWG nicht möglich.

Anders hat das Landgericht Würzburg, hat sich das Landgericht Bochum mit der streitigen Rechtsfrage, ob Datenschutzverstöße auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, inhaltlich beschäftigt. Die Entscheidung des Landgerichts Bochum wird auch von namenhaften Vertretern in der Literatur geteilt. Es bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden werden. Das Thema der „DSGVO-Abmahnungen“ ist jedenfalls nun aktuell geworden. Ob es nun zu der schon lange erwarteten Abmahnwelle kommt, muss abgewartet werden.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen Ihnen jedenfalls dringend, Ihr Unternehmen datenschutzkonform aufzustellen, da ansonsten neben erheblichen Bußgeldern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2018

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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