Können Verstöße gegen das Datenschutzrecht abgemahnt werden ?

Aktuell wird kontrovers diskutiert, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Es bleibt abzuwarten, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenchutzgesetz (BDSG neu) von der Rechtsprechung als Verstoß gegen § 3a UWG angesehen werden.

Nach dem alten Recht wurden einige datenschutzrechtliche Vorschriften als Marktverhaltensregeln angesehen und konnten daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden (§§ 4a, 28 BDSG aF; § 13 TMG).

In der Presse wurde vielfach davon berichtet, dass nunmehr Verstöße gegen die DSGVO automatisch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Rechtsprechung hierzu existiert derzeit noch nicht.

Es ist jedoch festzustellen, dass eine gewichtige Meinung in der Literatur davon ausgeht, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden können (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen,UWG-Kommentar, 36. Auflage 2018, § 3a Rn 1.40a und 1.74b). Begründet wird dies damit, dass die DSGVO in den Artikeln 77-84 DSGVO, mit Ausnahme des Art. 80 II DSGVO, grundsätzlich abschließende Regelungen enthält. Es ist daher nach dieser Meinung ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a UWG Mitbewerbern eines Unternehmens eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach dem UWG zuzusprechen.

Sollten Sie daher eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung erhalten, sollten Sie nicht voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben. Sie sollten sich vielmehr einen spezialisierten Anwalt für Datenschutzrecht wenden und die Sach- und Rechtslage mit ihm erörtern. Als Ansprechpartner zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2018

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel