LG Würzburg: Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß

Es wird derzeit diskutiert, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Wir haben über die Diskussion bereits in unserem Artikel “Können Verstöße gegen das Datenschutzrecht abgemahnt werden ?” berichtet. Unseren Artikel können Sie hier lesen.

Das Landgericht Würzburg (LG Würzburg, Beschluss v. 13.9.2018, Az. 11 O 1741/18) hat nunmehr eine erste gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema getroffen.

Der Fall:

Im streitgegenständlichen Fall besaß eine Rechtsanwältin eine Internetseite mit einer fehlerhaften/unzureichenden Datenschutzerklärung. Die Datenschutzerklärung bestand lediglich aus einer siebenzeiligen Datenschutzerklärung. Es fehlten Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

Die Entscheidung:

Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg (3 U 26/12) und des Oberlandesgerichts Köln (6 U 121/15), die beide aus der Zeit vor der DSGVO stammen, ist das Landgericht Würzburg davon ausgegangen, dass es sich bei den Verstößen gegen die streitgegenständlichen Vorschriften aus der DSGVO um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG handelt und es sich folglich bei den Verstößen gegen DSGVO gleichzeitig um Wettbewerbsverstöße handelt.

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Regelungen der DSGVO abschließend sind und ob neben den Regelungen der DSGVO daher überhaupt noch ein Anwendungsbereich für die Vorschriften des UWG eröffnet ist, fand leider nicht statt.

Unser Fazit:

Nach unserer Auffassung ist es nach wie vor ungeklärt, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung tatsächlich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Die Entscheidung des Landgerichts Würzburg überzeugt inhaltlich nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtslage und den in diesem Zusammenhang diskutierten Rechtsfragen.

Es bleibt daher abzuwarten, ob „Abmahner“ auf den Zug aufspringen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Würzburg wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei Datenschutzverstößen auszusprechen. Vereinzelt lagen uns solche Abmahnung schon vor. Ob die Entscheidung des Landgerichts Würzburg die schon lange befürchtete „Abmahnwelle“ auslöst, ist abzuwarten.

Sie sollten jedenfalls sicherstellen, dass innerhalb Ihrer Internetzpräsenzen sämtliche Datenschutzvorschriften vollständig eingehalten werden. Ansonsten könnten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Würzburg wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und datenschutzrechtliche Bußgelder ggfs. folgen.

Für weitere Rückfragen zu diesem Thema oder für eine datenschutzrechtliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

GoldbergUllrich – Rechtsanwälte 2018

Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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