Irreführung durch fehlende Kennzeichnung von Affiliate-Links

Affiliate-Links sind heutzutage unverzichtbar für Internetseiten, da sie den Online-Vertrieb von Produkten ermöglichen. Gleichzeitig helfen sie Webseitenbetreibern, ihre Kosten durch die Bereitstellung dieser Links zu refinanzieren, da sie dafür eine Vermittlungsprovision erhalten.

Urteil des Landgerichts München I

In einem aktuellen Fall (Urteil des Landgerichts München I vom 09.07.2024 – I HK O 12576/23) musste sich das Gericht mit einer Online-Zeitung befassen, die neben ihren redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert hat. Der Teaser enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass es sich um Werbung handelte. Nur im Artikel selbst wurde auf die bezahlte Werbepartnerschaft hingewiesen. Dadurch konnten Leser erst nach dem Klick auf den Teaser und den Affiliate-Link erkennen, dass es sich um einen Werbeartikel und nicht um einen redaktionellen Beitrag handelte.

Irreführung durch Unterlassen

Das Landgericht München I sah hierin eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 4 UWG und bestätigte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gericht stellte klar, dass bereits der Teaser einen Hinweis auf die Werbepartnerschaft enthalten muss, um die kommerziellen Zwecke ausreichend kenntlich zu machen.