Haftet die Agentur eines Influencers für Kennzeichnungsverstöße?

Kennzeichnungsverstoße auf Social-Media-Profilen beschäftigen seit geraumer Zeit deutsche Zivilgerichte. Unter anderem hatte das Landgericht Köln mit Urteil v. 14.09.2021, Az. 31 O 88/21, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Influencer-Agentur für Kennzeichnungsverstöße des Influencers in Anspruch genommen werden kann.

Wer haftet grundsätzlich für den Inhalt eines Social-Media-Profils?

Grundsätzlich richtet sich die Verantwortlichkeit für Postings auf einem Social-Media-Profil bei instagram, facebook, youtube, twitter und Co. nach dem Impressum. Das bedeutet, dass die natürliche oder juristische Person eines Social-Media-Profils, die im Impressum genannt wird, juristisch für deren Inhalt verantwortlich ist. Grundsätzlich sind alle geschäftlich betriebenen Social-Media-Profile, die also nicht rein privat betrieben werden, Impressumspflichtig.

Wann wird ein Social-Media-Profil geschäftlich genutzt?

Die Beurteilung, ob der Social-Media Account privat oder geschäftlich genutzt wird und damit eine Impressumspflicht besteht, richtet sich nach objektiven Kriterien, wie die Außenwirkung des Profils. Eine geschäftliche Nutzung liegt regelmäßig immer dann vor, wenn nach der Außenwirkung des Profils ein werblicher Überschuss vorliegt, etwa wenn die Werbung in dem Profil den Unterhaltungswert deutlich überwiegt. Der Bundesgerichtshof geht beispielsweise davon aus, dass eine Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts regelmäßig einen werblichen Überschuss vermuten lässt.

Wann haftet die Agentur eines Influencers für dessen Kennzeichnungsverstöße?

Influencer entscheiden sich aus Persönlichkeitsschutz immer häufiger dazu, nicht ihren privaten Namen und Anschrift im Impressum zu nennen. Stattdessen nennen die Influencer im Impressum eine Agentur. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Agentur im Falle eines Kennzeichnungsverstoßes des Influencers auch haftbar gemacht werden kann, hatte das Landgericht Köln nun zu entscheiden.

Das Landgericht Köln stellt klar, dass prinzipiell auch eine Agentur für Beiträge des Influencers haftet. Zum einen kommt eine Haftung der Agentur in Betracht, wenn die Agentur den Influencer „anstiftet“, einen Beitrag unter Missachtung von kennzeichnungspflichten zu erstellen. Dies wird in der Praxis jedoch höchst selten vorkommen und kaum zu beweisen sein. Aber auch wenn die Agentur den Influencer nicht auffordert, einen Post unter Verletzung von kennzeichnungspflichten zu erstellen, hafte die Agentur für den Post. Alleine die Tatsache, dass die Agentur im Impressum genannt werde, genüge für eine entsprechende Haftung. Denn die Nennung im Impressum signalisiere dem Rechtsverkehr, dass eine Verantwortlichkeit für den Inhalt bestehe. Auf ein Verschulden, d.h. Vorsatz oder fahrlässiges Verhalten der Agentur, komme es nicht an.

Kann eine Agentur Haftung für Kennzeichnungsverstöße des Influencers verhindern?

Nein. Eine Inanspruchnahme der Agentur für Kennzeichnungsverstöße des Influencers kann rechtlich sobald eine Nennung der Agentur im Impressum erfolgt ist, nicht verhindert werden. Die Haftung beschränkt sich dabei nicht nur auf Kennzeichnungsverstöße sondern umfasst auch Markenverletzungen und Urheberrechtsverstöße des Influencers. Agenturen sollten sich ihrem sehr großen Haftungsrisiko also bewusst sein.

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Quelle: Landgericht Köln mit Urteil v. 14.09.2021, 31 O 88/21

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB 2022

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

Rechtsanwalt

 

 

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