Kein Unterlassungsanspruch nach DSGVO-Verstoß?

Kein Unterlassungsanspruch nach DSGVO-Verstoß?

Die DSGVO legt Verantwortlichen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Recht hohe Hürden auf. Nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO haben Betroffene das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn der Verantwortliche die personenbezogenen Daten der Betroffenen unzulässig verarbeitet. Nach einer fragwürdigen Entscheidung des LG Wiesbaden können Betroffene einen Unterlassungsanspruch vor einem Zivilgericht angeblich nicht geltend machen.

Wie hoch sind die Anforderungen an eine Klage?

Der Kläger machte vor dem LG Wiesbaden geltend, dass die vom Beklagten betriebene Website über Eigen- und Fremdcookies personenbezogene Daten des Klägers, vor allem dessen IP-Adresse, verarbeite und auch in Drittländer übermittele.

Das LG Wiesbaden wies die Klage bereits als unzulässig ab.

Der Kläger konnte nicht darstellen, welche konkreten personenbezogenen Daten betroffen waren. Der Klageantrag war daher unbestimmt. Ferner konnte der Kläger auch nicht darlegen, wann die fraglichen Datenverarbeitungsvorgänge stattgefunden haben und, ob diese überhaupt stattgefunden haben. Schließlich begründete das LG Wiesbaden sein klageabweisendes Urteil mit einer fehlenden Anspruchsgrundlage.

Gibt es einen Unterlassungsanspruch in der DSGVO?

Das LG Wiesbaden wies darauf hin, dass ein ausdrückliches Recht auf Unterlassen in der DSGVO nicht normiert sei. Die Art. 15 bis 18 DSGVO regeln zwar Rechte der Betroffenen, ein Unterlassungsanspruch wäre aber nicht dabei. Die Art. 6 und Art. 44 DSGVO, auf die sich der Kläger berief, wären gerade keine Anspruchsgrundlagen für einen Unterlassungsanspruch.

Auf das in Art. 79 Abs. 1 DSGVO normierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf könne sich der Kläger auch nicht berufen. Nach der Auffassung des LG Wiesbaden bleiben nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO lediglich verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe unbeschadet. Die Inanspruchnahme von Zivilgerichten gehöre daher nicht dazu. Damit gäbe es eine Sperrwirkung, d.h. auf Art. 79 Abs. 1 DSGVO könne sich der Kläger nicht berufen.

Datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB?

Nach dem LG Wiesbaden könne sich der Kläger auf einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO auch nicht berufen. Die DSGVO ist sogenanntes „Vollharmonisiertes Recht“ und regele abschließend Rechte und Rechtsbehelfe. Ein dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB entsprechendes Recht sieht die DSGVO nicht vor. Eine Öffnungsklausel für die Anwendbarkeit nationalen Rechts gebe es auch nicht. Eine Rechtsschutzlücke gebe es ebenfalls nicht. Der Betroffene könne sich zur Ahndung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörden wenden.

Können Sie von Verantwortlichen keine Unterlassung verlangen?

Wir meinen: JA!

Das Urteil des LG Wiesbaden halten wir für falsch.

Das LG Wiesbaden hat die zentrale Vorschrift des Art. 79 Abs. 1 DSGVO missverstanden. Nach dieser Norm kann ein Betroffener Datenschutzverletzungen vor Gericht rügen, selbst wenn er daneben außergerichtliche Rechtsbehelfe oder ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde geltend machen kann. Dies bedeutet, dass die vorgenannten Rechte eine Klage vor Gericht nicht sperren!

Der Argumentation des LG Wiesbaden mangelt es auch jedweder Logik:

Nach den Ausführungen des LG Wiesbaden sei beispielsweise Art. 17 DSGVO als ausdrückliches Recht des Betroffenen formuliert (im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch), der Weg zu den Zivilgerichten über Art. 79 Abs. 1 DSGVO aber grundsätzlich verschlossen. Wenn aber ein Betroffener selbst einen Anspruch aus den Art. 15 bis 18 DSGVO vor einem Zivilgericht nicht geltend machen könnte, liefe das in Art. 79 Abs. 1 DSGVO kodifizierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und die Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit vollständig ins Leere!

Im Übrigen verkennt das LG Wiesbaden die aufsichtsbehördliche Realität: Nicht selten stellen Aufsichtsbehörden Ermittlungsverfahren ein und verweisen auf den Zivilrechtsweg.

Wir sind daher der Auffassung, dass Ihnen gegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung ein Unterlassungsanspruch zusteht, den Sie auch vor einem Zivilgericht geltend machen können und müssen. Unsere bisherige prozessuale Erfahrung stützt unsere Ansicht.

 

Quellen:     LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az. 10 O 14/21

 

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie den Verdacht einer missbräuchlichen Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen. Überdies stehen wir Ihnen im gesamten Bereich des IT-/IP- und Datenschutzrechts als Berater gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Siegel