Wer haftet für die Produktbeschreibung einer Internetverkaufsplattform?

Mit Urt. vom 04.11.2021, Az. 2 U 49/21, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob ein Verkäufer für eine rechtswidrige Produktbeschreibung des Betreibers einer Verkaufsplattform haftet.

Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben in der Produktbeschreibung

Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagte vertreibt u.a. auf Amazon ein sog. “#INNERBEAUTY Collagen Youth Drink“. Der Betreiber der Online-Verkaufsplattform beschreibt das Produkt der Beklagten unter Verstoß gegen die Health-Claim-Verordnung (HCVO) wie folgt:

„Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch…weniger Falten“;

 „Kupfer stärkt das Bindegewebe“;

„Reduziert Falten“,

„INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“.

Die Klägerin, deren Mitglieder in einer Vielzahl Mitbewerber der Beklagten sind, begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung Unterlassung der Werbeaussagen wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben von der Beklagten. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich und zudem unverhältnismäßig sei. Denn die Internet-Handelsplattform habe die rechtswidrigen Angaben in der Produktbeschreibung getroffen. Diese seien Ihr daher nicht zurechenbar. Eine Haftung scheide damit aus.

Haftet ein Verkäufer für eine Produktbeschreibung auch dann, wenn diese von der Internet-Handelsplattform verfasst wurde?

Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten nicht. Das Gericht urteilte, dass ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Änderung der beschreibenden Angaben vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angaben irreführenden Inhalt seines Angebots. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben Dritter zu haften, stellt keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar und gehört zum Risiko eines Verkäufers, der sich einer Internet-Handelsplattform bedient. Wer die Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform in Anspruch nimmt, muss sich das Risiko zurechnen lassen, dass die Internet-Handelsplattform eine unzulässige Produktbeschreibung wählt oder die Produktbeschreibung des Verkäufers unzulässigerweise ändert.

Was bedeutet die Entscheidung für Sie?

Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für alle, die in größerem Umfang Handel über Internet-Handelsplattformen, wie Amazon, Ebay und Yatego, etc. betreiben. Viele Verkäufer wissen nicht, dass Internet-Handelsplattform Ihre Produktbeschreibungen ändern oder eigene Produktbeschreibungen verwenden können. Die Gefahr, für unzulässige Produktbeschreiben zu haften, tragen Sie als Verkäufer. Und zwar auch dann, wenn Sie keinerlei Einfluss auf die Produktbeschreibung der Internet-Handelsplattform genommen haben.

Sollten Sie eine auffällige Beschreibung Ihrer Produkte durch Internet-Handelsplattform entdecken, sprechen Sie uns unverzüglich an.

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte PartG mbB

Christopher Pillat, LL.M. (Intellectual Property Law)

Rechtsanwalt

Siegel