Wann ist der Auskunftsanspruch nach der DSGVO rechtsmissbräuchlich?

Das OLG Hamm hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sein kann.

Wann kann Auskunft nach der DSGVO verlangt werden?

Der Kläger war über die Beklagte krankenversichert. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen Beitragserhöhungen der Beklagten. Ferner verlangte der Kläger auch Auskunft (Art.15 DSGVO) über die bei der Beklagten über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten. Hiernach kann jeder Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Hierzu zählen, die Auskünfte über personenbezogenen Daten und Informationen wie Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, etc.

Wann kann ein Auskunftsverlangen verweigert werden?

Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, kann der Verantwortliche gem. § 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt für die Auskunft verlangen oder die Auskunft verweigern.

Wann ist ein Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich?

Wann ein Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich ist, ist in jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen.

Bei der Beurteilung ist auch der Schutzzweck des Auskunftsanspruchs in der DSGVO zu berücksichtigen. Der Sinn und Zweck der DSGVO liegt u.a. darin, Betroffenen problemlos ein Auskunftsrecht zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene muss aber auch ein erstzunehmendes Interesse an der Auskunftserteilung haben. Er darf den Antrag auf Auskunftserteilung nicht aus nachgelagerten Interessen stellen. Sofern der Betroffene einen Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO geltend macht, der sich nicht darauf bezieht, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenerhebung zu prüfen, ist der Auskunftsanspruch nicht mehr vom Schutzzweck der DSGVO umfasst und daher rechtmissbräuchlich.

Was bedeutet das für Ihren Auskunftsanspruch?

Sofern Sie mit dem Gedanken spielen, von einem Unternehmen eine Auskunft über die von Ihnen erhobenen personenbezogenen Daten zu verlangen, sollte das mit dem Auskunftsverlangen verbundene Ziel nur die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sein. Um sicherzustellen, dass Ihr Auskunftsanspruch Erfolg hat und nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, sollten Sie Ihr Auskunftsverlangen durch uns anwaltlich geltend machen. Gerne werden wir für Sie tätig.

 

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021, Az. 20 U 269/21 (rechtskräftig)

 

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2022

Rechtsanwalt Christopher Pillat, LL.M.

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