Fremde Kennzeichen dürfen nicht in Domainnamen verwendet werden

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) hatte zuvor bereits mit Urteil vom 19.07.2006 “AZ: 2a O 32/06 ” in einem anderen Verfahren um die Domain http://www.cat-ersatzteile.de eindeutig festgestellt, dass ein Kennzeichen grundsätzlich nur dem Markeninhaber zur Verwendung zusteht.

Klägerin war in dem Fall des LG Düsseldorf die Markeninhaberin der Marke “CAT”. Die Klägerin stellt u.a. Bau- und Bergbaumaschinen her. Beklagte war ein Handel mit Ersatzteilen für Baumaschinen. Der Beklagten wurde wegen der vorhandenen Verwechslungsgefahr untersagt das Kennzeichen der Klägerin in ihrem Domainnamen zu verwenden. Eine “Erlaubnis” zur Verwendung ergebe sich auch nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG, da die Verwendung des Kennzeichens im Domainnamen als Hinweis auf die angebotenen Waren selbst nicht notwendig gewesen sei. Eine solche Notwendigkeit sei nur dann gegeben, wenn die Benutzung des Kennzeichens praktisch das einzige Mittel sei, um der Öffentlichkeit eine verständliche und verständige Information über die Bestimmung des Produkts zu liefern (EuGH, Urteil v. 17.03.2005- Az: C 228/03 = GRUR 2005, 509 ff.). Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, da die Verwendung des Kennzeichens auf der Internetseite selbst genügt hätte, um die Produkte des Beklagten ausreichend zu beschreiben. Weiter greife auch die durch das Inverkehrbringen der Ersatzteile nach § 24 I MarkenG eingetretene Erschöpfung wegen § 24 II MarkenG nicht, da durch die Verwendung der Marke im Domainnamen der unzutreffende Eindruck einer vertraglichen Beziehung zwischen Markeninhaber und Drittinhaber erweckt werde.

Nunmehr hatte sich das OLG Düsseldorf mit der gleichen Rechtsfrage zu befassen. In diesem Fall war die Klägerin das deutsche Tochterunternehmen des Fahrzeugherstellers Peugeot. Dieses nutzte die geschäftliche Bezeichnung “Peugeot”, die zudem von der Muttergesellschaft der Klägerin als internationale Marke und EU-Marke geschützt ist.
Der Beklagte nutzte die Domain http://www.peugeot-tuning.de und erbringt Tuningdienstleistungen für Peugeot-Fahrzeuge.

Auch in diesem Fall stellte sich also die Frage, ob es einem nicht mit dem Kennzeicheninhaber vertraglich verbundenen Dienstleister erlaubt ist, das geschützte Kennzeichen Peugeot innerhalb seines Domainnamens zu verwenden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit seinem Urteil vom 21.11.2006, Az: I-20 U 24/05, dass es dann unzulässig ist, ein geschütztes Kennzeichen innerhalb eines Domainnamens zu verwenden, sofern ohne klarstellende Zusätze der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der in diesem Fall vorhandene Tuningdienstleister stehe in einer vertraglichen Beziehung mit dem Kennzeicheninhaber, so dass für Dritte die Gefahr bestehe, die Dienstleistungen des Kennzeicheninhabers mit den Dienstleistungen des Tuningunternehmens zu verwechseln. Diese Gefahr wurde vorliegend vom OLG Düsseldorf bejaht.

Das Gericht wies allerdings auch darauf hin, dass es anders entschieden hätte, wenn der Beklagte durch einen weiteren kleinen Zusatz in seinem Domainnamen klargestellt hätte, dass der Beklagte und nicht Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen Anbieter der Dienstleistung ist.

Das OLG Düsseldorf hätte es insofern als ausreichend erachtet, wenn die Webadresse des Beklagten z.B.http://www.tuning-von-peugeotfahrzeugen.de gelautet hätte. In diesem Fall wäre nach Auffassung des OLG Düsseldorf ausreichend deutlich geworden, dass es sich eben nicht um die Klägerin oder ein von ihr hierzu ermächtigtes Unternehmen handelt.

Die Schlussfolgung aus den Urteilen des OLG Düsseldorf und des LG Düsseldorf kann also nur lauten, 

entweder keine geschützten Kennzeichen in Domainnamen zu verwenden

oder

die Kennzeichen nur mit solchen eindeutigen Zusätzen zu verwenden, die klarstellen, dass eben ein Dritter Anbieter einer Dienstleistung oder eines Produktes ist und nicht der Kennzeicheninhaber des geschützten Kennzeichens oder ein von ihm hierzu ermächtigtes Unternehmen.

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