Registrierung eines Domainnamens auf Vertreter kann zulässig sein

Der für das Namens- und Kennzeichenrecht zuständige erste Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat mit Urteil vom 09.02.2007, Aktenzeichen I ZR 59/04, entschieden, dass es unter bestimmten Umständen zulässig sein kann, einen fremden Domainnamen für sich selbst registrieren zu lassen. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2007 hervor. Das Urteil ist bisher nicht veröffentlicht worden.

Im streitgegenständlichen Fall trug der Kläger den Familiennamen Grundke. Der Beklagte selbst hieß nicht Grundke, wurde jedoch von der Grundke Optik GmbH dazu beauftragt, den Domainnamen http://www.grundke.de für die Grundke Optik GmbH registrieren zu lassen und eine entsprechende Homepage für diese Firma unter dieser URL zu erstellen. Bei der DENIC e.G. wurde als Inhaber der Domain der Beklagte registriert und nicht die Firma Grundke Optik GmbH. Auf der Homepage http://www.grundke.de erschien jedoch bis auf eine kurze Unterbrechung immer der Internetauftritt der Firma Grundke Optik GmbH.

Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Domainname http://www.grundke.de für die Beklagte registriert war ohne das diese ein Namensrecht an dem Namen Grundke besaß und verlangte von der Beklagten daher die Freigabe des Domainnamens.

Das Landgericht Hannover wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2003, Aktenzeichen 18 O 300/02, mit der Begründung ab, dass der Domainname http://www.grundke.de letztlich von der Grundke Optik GmbH und damit von dem Namensträger genutzt werde und dies zulässig und ausreichend sei.

Das OLG Celle hingegen gab in seinem Urteil vom 08.04.2004, Aktenzeichen 13 U 213/03, der Klage mit der Begründung statt, der Beklagte dürfe auch mit Zustimmung eines Namensträgers den Domainnamen nicht im eigenen Namen auf sich registrieren lassen. Das OLG Celle kam somit zu dem Ergebnis, das eine Namensrechtsverletzung bestehe. Gegen dieses Urteil des OLG Celle wandte sich der Beklagte mit der Revision.

Der BGH bestätigte laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs nunmehr in seinem Urteil,

dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zunächst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint“.

Der BGH wies aber darauf hin, dass auch andere Möglichkeiten denkbar seien, die die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert können.

In dem vorliegenden Fall lag die Registrierung des Domainnamens im Auftrag der Grundke Optik GmbH zur Erstellung einer Homepage vor. Diese Homepage wurde auch freigeschaltet, bevor der Kläger seine Ansprüche geltend machte. Damit steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der Grundke Optik GmbH gegenüber dem Kläger die Priorität für den Domainnamen grundke.de zu, auf die sich der Beklagte aufgrund des ihm erteilten Auftrags auch berufen kann.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist daher nicht entscheidend, ob zwischen der Grundke Optik GmbH und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart war, dass die Registrierung auf den Namen des Beklagten erfolgt. Für die Priorität der Registrierung des Domainnamens kommt es nach Auffassung des BGH auf Einzelheiten des Auftragsverhältnisses insofern nicht an, wenn es tatsächlich Bestand und etwa durch Freischaltung einer Homepage des Namensträgers nach außen dokumentiert werden kann.

Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr.21/07 vom 09.02.2007

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)
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