ebay PowerSeller sind regelmäßig als gewerbliche Verkäufer einzustufen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) hat in seinem Beschluss vom 21.03.2007, Az.: 11 O 65/05, entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay als Unternehmer einzustufen ist.

Diese Einstufung als Unternehmer ist sehr wichtig, da die Belehrungs- und Informationspflichten bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay nur für Unternehmer gelten. Darüber hinaus ist es einem Unternehmer auch nicht möglich einen Ausschluss von Gewährleistungsrechten zu vereinbaren. Bei Privatverkäufen hingegen besteht hingegen grundsätzlich die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte ganz auszuschließen. Die Einstufung eines Verkäufers als Unternehmer hat also weitreichende Konsequenzen.

Nach § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt dabei eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt, voraus (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05). Erfasst wird auch die nur nebenberufliche Tätigkeit (1) . Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es hierbei nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (2)

Das Landgericht Mainz führt in seinem Urteil vom 06.07.2005, Az. 3 O 184/04 (noch nicht rechtskräftig) aus, dass das regelmäßige Anbieten von Waren über eine Internet-Plattform nicht zugleich auch zwangsläufig ein dauerhaftes planmäßiges Handeln im Sinne von § 14 BGB indiziert. Nach Ansicht des Landgerichts Mainz ist es nämlich gerade in Kreisen der jüngeren Bevölkerung verbreitet, private Geschäfte über das Internet abzuwickeln. Das Landgericht Mainz legt jedoch einige Kriterien fest, die auf eine Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay schließen lassen.

Folgende Punkte reichen nach der Auffassung des Landgericht Mainz als Beweis des ersten Anscheins für eine Unternehmereigenschaft des Verkäufers aus:

1. Eine hohe Anzahl von Verkäufen mit hohem Gesamtwert in relativ kurzer Zeit (im Falle des Landgerichts Mainz waren es 252 Eintragungen in einem Zeitraum 2 Jahren und 7 Monaten)
2. Die freiwillige Eintragung bei eBay als PowerSeller.
3. Eine hohe Anzahl von Bewertungen.

Es ist insofern interessant, welche Funktion die Kammer des Landgerichts Mainz der PowerSeller- Eigenschaft beimisst. Das Landgericht Mainz vertrat die Auffassung, dass die Eignung als PowerSeller für eine gewerbliche Tätigkeit spreche, dass sich ein Verkäufer nur dann als PowerSeller bezeichnen darf, wenn er kontinuierlich besonders viele Artikel verkauft und ein ?hohes? Handelvolumen vorweisen kann. Zusätzlich müssen PowerSeller mindestens 100 Bewertungspunkte erhalten, von denen mindestens 98 % positiv sein müssen. Die Teilnahme am PowerSeller-Programm ist darüber hinaus freiwillig und kann jederzeit beendet werden.

Das Landgericht Mainz vertrat daher die Auffassung, dass derjenige, der sich freiwillig als PowerSeller registriert, nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich auch Unternehmer ist.

Ein als PowerSeller registrierter Verkäufer hat jedoch die Möglichkeit, den Anscheinsbeweis einer Unternehmereigenschaft zu widerlegen. Dies muss er jedoch mittels einer detaillierten Auflistung der getätigten Geschäfte darlegen. Weiter muss er mittels dieser detaillierten Auflistung darlegen, dass es sich bei den Verkäufen nur oder weit überwiegend um Gegenstände des persönlichen Gebrauchs handelte. Ein Hinweis darauf, dass ein Verkäufer weder ein Gewerbe angemeldet habe, noch bei dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig geführt werde, reicht insofern nicht aus. Das Landgericht Mainz begründete diese Rechtsauffassung damit, dass es allein dem Verkäufer obliege, sich bei den Behörden anzumelden oder nicht. Ein Rückschluss auf eine Unternehmereigenschaft könnte daher aufgrund einer fehlenden Gewerbeanmeldung nicht geschlossen werden.

Dieser Ansicht des Landgerichts Mainz hat sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21.03.2007, Aktenzeichen: 11 O 65/06 angeschlossen.

Das OLG Frankfurt a.M. führte aus, dass eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform von eBay regelmäßig als gewerblich einzustufen sei, wenn der Anbieter als “PowerSeller” registriert ist.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt stellte darauf ab, dass die Registrierung als “PowerSeller” freiwillig erfolgt. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte jedoch klar, dass die Einstufung eines Verkäufers als Unternehmer sich auch aus anderen Umständen ergeben könne.

Die Frage, ob eine Einstufung eines Verkäufers bei der Internetplattform von eBay als PowerSeller dafür spricht, dass dieser als PowerSeller ausgewiesene Verkäufer auch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wurde bisher nicht einheitlich entschieden. Zunehmend entscheiden die Gerichte jedoch wohl wie in den hier dargestellten Entscheidungen des Landgerichts Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Aktenzeichen 3 O 184/04 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2007, Aktenzeichen 11 O 65/06. Es bleibt also abzuwarten, ob sich eine einheitliche Rechtssprechung nun entwickeln wird.

Jedem als PowerSeller registrierten Verkäufer bei eBay oder anderen Auktionsplattformen kann nur geraten werden, die vorgeschriebenen Belehrungs- und Informationspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Anderenfalls drohen zahlreiche rechtliche Nachteile und kostenintensive Abmahnungen durch Wettbewerber.

Selbstverständlich können Sie sich für weitere Informationen und Beratung auch per E-Mail info@goldberg.de an uns wenden.

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M.
(Informationsrecht)

(1) vgl. Palandt/Heinrichs § 14 BGB Rdnr. 1
(2) vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 14 BGB Rdnr. 6

Siegel