„Empfohlener Verkaufspreis“ / „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“

In der Vergangenheit hatten sich Fälle von Abmahnungen gehäuft, mit denen insbesondere E-Bay Verkäufern, aber auch Händlern des stationären Einzelhandels die Verwendung der Bezeichnungen „UVP“, „empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ ohne Erläuterungen untersagt wurden.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gerade veröffentlichten Urteil I ZR 271/03 entschieden, dass

a)
Eine Preisempfehlung, die nicht ausdrückliche Angaben enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist („empfohlener Verkaufspreis“ oder „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

b)
Die Verwendung einer Abkürzung, die dem Verkehr als Abkürzung eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist („UVP“), ist gleichfalls nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsgebot unzulässig. 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt bei den Angaben „empfohlener Verkaufspreis“ und „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ für den Verbraucher deutlich erkennbar zum Ausdruck, dass es sich um eine unverbindlichen Preis handelt. „Empfehlen“ bezeichnet – so der BGH ausdrücklich – nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Der Bundesgerichtshof stellt bei seiner Entscheidung wieder ausdrücklich auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ab.

Dieser sei in der Lage, das Wort „Empfehlung“ zutreffend einzuordnen. Auch wenn auf die „Unverbindlichkeit“ der Empfehlung nicht ausdrücklich hingewiesen werde, führe dieses nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Den betroffenen Verkehrskreisen sei auch bekannt, dass Verkaufspreisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen.

Die vielfach im Handel bekannte Bezeichnung „UVP“ ist zwar eine den üblichen Abkürzungsregeln der Deutschen Sprache nicht entsprechende Kurzform, werde jedoch wegen der Durchsetzung im täglichen Gebrauch vom durchschnittlichen Verbraucher als „unverbindliche Preisempfehlung“ wieder erkannt und eingeordnet. Dieses gelte insbesondere bei der Verwendung der Abkürzung „UVP“ im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung.

Quelle: Bundesgerichtshof I ZR 271/03 vom 07.12.2006

Rechtsanwalt Alexander Goldberg
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und
Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
a.goldberg@goldberg.de

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