DSL-Anschluss muss nach Umzug zur Verfügung gestellt werden

Das Amtsgericht München hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, der immer häufiger vorkommt.

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen hatte mit dem späteren Beklagten einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Später zog der Beklagte dann in eine neue Wohnung in einen neuen Ort um. An dem neuen Ort funktionierte der DSL-Anschluss jedoch nicht und der Anbieter konnte auch keine Abhilfe schaffen. Trotzdem wollte der Anbieter weiter sein Geld für den DSL-Anschluss erhalten. Daraufhin kündigte der Beklagte den Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter. Dies wiederum wollte der Anbieter nicht akzeptieren.

Das Amtsgericht München gab nunmehr dem Beklagten Recht und wies die Klage des Anbieters ab. Das Amtsgericht München argumentierte damit, dass ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht im Stande ist, auch keinen Anspruch auf Gegenleistung habe. Die Kündigung des Beklagten sei daher wirksam und ihn treffe daher auch keine weitergehende Zahlungsverpflichtung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung der Pressesprecherin des Amtsgerichts München vom 09.07.2007
Urteil des Amtsgerichts München vom 20.03.2007, AZ.: 271 C 32921/06

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