Fotos von Kindern bei Facebook können Sie ins Gefängnis bringen

Ein Vater wurde für die Veröffentlichung von Fotos seiner neunmonatigen Tochter bei Facebook zu einer Geldstrafe verurteilt.

Darf ich Fotos meiner Kinder bei Facebook veröffentlichen?

Es kommt darauf an:

In einem Strafverfahren vor dem AG Hannover ging es um die Veröffentlichung von Fotos seiner neunmonatigen Tochter bei Facebook. Der Vater war nicht mehr sorgeberechtigt, sondern die Großmutter der Tochter. Dem Vater erlaubte sie zwar das Anfertigen der Fotos zum Ansehen, aber nicht die Veröffentlichung.

Das AG Hannover verurteilte den Vater daraufhin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,– €.

Wann darf ich Fotos meiner Kinder im Internet veröffentlichen?

Sie müssen sicherstellen, dass Sie berechtigt sind, Fotos Ihrer Kinder zu veröffentlichen. Grundsätzlich können die Eltern des Kindes nach den §§ 1626, 1629 BGB entscheiden, ob und gegebenenfalls wo und wie sie Fotos ihrer Kinder veröffentlichen. Sollte das Sorgerecht allerdings nicht mehr bei den Eltern liegen, müssen Sie die Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen, am besten schriftlich.

Darf ich Fotos fremder Kinder im Internet veröffentlichen?

Die Situation kommt schneller, als Sie ahnen. Ein lustiger Kindergeburtstag, ein paar nette Kinderfotos und schon stehen die Fotos „im Internet“. Viele Apps bekannter Social-Media-Plattformen bieten eine Integration der Kamera im Smartphone. Wenn Sie diese Funktion nutzen, werden Fotos in der Regel sofort veröffentlicht.

Die Antwort auf die Frage lautet: Es kommt drauf an. Wenn Sie die Einwilligung der Sorgeberechtigten haben, dürfen Sie die Fotos der Kinder veröffentlichen. Ansonsten dürfen Sie dies nicht.

Darf ich Fotos fremder Kinder machen?

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, holen Sie die Einwilligung der Sorgeberechtigten ein. Allerdings könnte man argumentieren, dass es sich um eine rein persönliche Angelegenheit handelt und der Anwendungsbereich der DSGVO ausgeschlossen ist.

Wir empfehlen Ihnen ein pragmatisches Vorgehen: Wenn Sie Fotos zunächst ohne Einwilligung gemacht haben, fragen Sie die Sorgeberechtigten, ob sie damit einverstanden sind. Falls ja, stellt dies rechtlich eine Genehmigung dar und Sie dürfen die Fotos behalten (nicht veröffentlichen!). Andernfalls löschen Sie die Fotos.

Quelle:   AG Hannover, Urteil vom 03.02.2021, Az. 244 Ds 2741 Js 12361/19

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GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

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