Risiko Fotoveröffentlichung – Wie Sie ganz schnell ein Bußgeld kassieren

Wer kennt dies nicht: Ein Beitrag auf der eigenen Internetseite oder in der eigenen Social-Media-Präsenz ist schnell erstellt. Ein zusätzliches Foto garantiert höhere Aufmerksamkeit. Das Recht am eigenen Bild einer abgebildeten Person beachten? Das möchten sich manche wortwörtlich sparen. Dies sollten Sie nicht tun, denn es bringt in der Regel Ärger mit sich.

Im Zweifel keine Fotos mit Personen nutzen

Ein Ortsverein einer Partei einer niedersächsischen Stadt veröffentlichte im Jahr 2018 auf der eigenen Facebook-Fanpage einen Beitrag über den Bau einer Ampelanlage. Der Ortsverein wollte damit seine Mitwirkung beim Bau der Ampelanlage unterstreichen. Der Facebook-Beitrag enthielt unter anderem ein Foto. Auf diesem Fotos waren neben dem Vertreter des Ortsvereins auch (gut erkennbar) ein ortsansässiges Ehepaar zu erkennen. Das Foto war anlässlich der Planung des Baus der Ampelanlage im Jahr 2014 aufgenommen worden und in einem Betrag auf der Internetseite der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung wiedergegeben.

Das Ehepaar war mit der Veröffentlichung des Fotos auf der Facebook-Fanpage des Ortsvereins nicht einverstanden und schaltete die Aufsichtsbehörde ein. Die Aufsichtsbehörde verwarnte den Ortsverein und gab ihm die Kosten des behördlichen Verfahrens auf. Gegen diese behördlichen Bescheide wandte sich der Ortsverein letztlich vergeblich.

Darf ich Fotos mit erkennbaren Personen veröffentlichen?

Nach dem OVG Lüneburg verstieß die Veröffentlichung des Fotos gegen die schutzwürdigen Belange des abgebildeten Ehepaars.

Der Ortsverein verfolgte mit seinem Beitrag und mit dem veröffentlichten Foto zwar ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Es war jedoch nicht erforderlich, das Foto in der vorliegenden Weise zu veröffentlichen. Dem Ortsverein wäre es zumutbar gewesen, die auf dem Foto befindlichen Eheleute unkenntlich zu machen.

Darf ich Personen heimlich Fotografieren und die Fotos veröffentlichen?

Erschwerend kam hinzu, dass das Foto aus dem Jahr 2014 bereits ohne das Wissen der Eheleute aufgenommen wurde. Gerade bei heimlichen Aufnahme haben Betroffene das Recht, dass eine solche Aufnahme nicht willkürlich weiterverbreitet wird. Ferner besteht das Problem, dass Facebook viele Mitglieder hat und es sehr leicht ist, ein Foto innerhalb dieses Netzwerks weiterzuverbreiten. Die Betroffenen haben so gut wie keine Chance, diese Verbreitung der Daten zu verhindern oder Löschungsansprüche geltend zu machen.

Privilegierung des Ortsvereins als Partei?

Vergeblich argumentierte der Ortsverein mit einer Zulässigkeit der Veröffentlichung über Art. 6 Abs. 1 e DSGVO. Diese Norm privilegiert eine Datenverarbeitung bei Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabenerfüllung. Das OVG befand, dass beim Handeln des Ortsvereins weder die staatliche Sphäre betroffen war, noch die Veröffentlichung der Fotos auf der Facebook-Fanpage als staatliches Handeln qualifiziert werden könne.

Rettung durch das Kunsturhebergesetz?

Der Ortsverein argumentierte, dass er mit dem Beitrag auch journalistische Zwecke verfolgte und dass die Veröffentlichung von Fotos zu journalistischen Zwecken nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zulässig sei. Mit diesem Argument drang der Ortsverein nicht durch. Zum einen war das Gericht der Ansicht, dass der Ortsverein einen journalistischen Zweck nicht verfolgte. Ferner verlangte der Erwägungsgrund 153 der DSGVO ausschließliche journalistische Zwecke, die hier nicht vorlagen.

Woran müssen Sie denken, wenn Sie Fotos machen und veröffentlichen möchten?

Nehmen Sie das Thema Recht am eigenen Bild nicht auf die leichte Schulter. Das Verfahren vor dem OVG Lüneburg kam den Ortsverein teuer zu stehen. Machen Sie nicht den gleichen Fehler.

Folgendes sollten Sie berücksichtigen:

  • Holen Sie eine Einwilligung der abzubildenden Personen ein. Lassen Sie sich die Einwilligung schriftlich geben oder wenigstens unter Anwesenheit von Zeugen. Achten Sie darauf, dass die Einwilligung inhaltlich ausreichend ist.
  • Wenn Sie unbedingt ein Foto veröffentlichen wollen, machen Sie alle Personen unkenntlich, deren Einwilligung Sie nicht haben. Aber Achtung: Bereits das unerlaubte Anfertigen eines Fotos ist bereits datenschutzwidrig.
  • Vorsicht bei der „Übernahme“ fremder Fotos. Sie begehen möglicherweise nicht nur einen Datenschutzverstoß, sondern in der Regel auch einen Urheberrechtsverstoß durch das Verwenden des fremden Fotos.

Quelle:           OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021, Az. 11 LA 16/20

Vorinstanz:    VG Hannover, Urteil vom 27.11.2019, Az. 10 A 820/19

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Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

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