Elektronische Offenlegung der Bilanzen – es drohen Bußgelder

Bereits vor zwei Jahren,zum 1. Januar 2007 ist das “Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister” (EHUG vom 10.11.2006, BGBl I S. 2553) in Kraft getreten. Seitdem werden die Handelsregister in Deutschland nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch geführt. Gleichzeitig wurde unter www.unternehmensregister.de ein elektronisches Unternehmensregister eingerichtet. Hier stehen alle wesentlichen Unternehmensdaten (z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen) für jedermann zentral zum Online-Abruf bereit. Das EHUG hat der Wirtschaft keine neuen Pflichten gebracht, es macht aber Ernst mit der Durchsetzung der Publizitätspflichten und sorgt für echte Transparenz bei der Rechnungslegung durch eine zeitgemäße Form der Datenhaltung und -veröffentlichung.

Die 2007 eingeführte Möglichkeit, Unternehmensinformationen im Internet abzurufen, hat zu einer Verbesserung der Transparenz im Wirtschaftsleben geführt. Mit dem elektronischen Unternehmensregister wurde eine zentrale Stelle geschaffen, bei der alle wesentlichen Unternehmensdaten gebündelt zum Abruf zur Verfügung stehen (“one stop shopping”).

Der Online-Zugriff ermöglicht einen preiswerten und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland gleichermaßen einfachen Zugang zu wichtigen Informationen über die im Handelsregister, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Unternehmen.

Seit 2007 müssen Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, GmbH & Co. KG und Aktiengesellschaften, zudem ihre Jahresabschlussunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger und im Unternehmensregister veröffentlichen. Dort kann sie jedermann kostenlos einsehen. Dies betraf erstmals das Geschäftsjahr 2006. Für die Mehrzahl der offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland können inzwischen die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 kostenlos über das Internet abgerufen werden.

Die Unternehmen sind zunächst noch vor Inkrafttreten der Neuregelungen durch eine breite Öffentlichkeitskampagne mit Anzeigen, Rundschreiben, Broschüren und einer extra eingerichteten Hotline über ihre neuen Pflichten informiert worden. Nach dem Abschlussstichtag haben Unternehmen maximal 12 Monate Zeit, den Jahresabschluss einzureichenKommen sie ihrer Pflicht nicht fristgerecht nach, erhalten sie vom Bundesamt für Justiz eine Ordnungsgeldandrohung. Sie können dann innerhalb von weiteren sechs Wochen die Unterlagen nachreichen und müssen in diesem Fall nur die Verfahrenskosten von 53,50 Euro tragen. Erst wenn binnen der sechswöchigen Nachfrist keine Offenlegung erfolgte, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Für das Geschäftsjahr 2006 sind bislang über 907.000 Unternehmen ihrer Veröffentlichungspflicht nachgekommen. Damit ist eine Offenlegungsquote von ca. 80% erreicht. Allerdings hatten nur etwa 527.000 Unternehmen, also ca. 46 % der offenlegungspflichtigen Unternehmen, die Veröffentlichung vorgenommen, bevor das Bundesamt für Justiz im Februar 2008 mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren begann. 68% der Unternehmen, denen sodann ein Ordnungsgeld angedroht wurde, haben innerhalb der Frist von sechs Wochen die Unterlagen nachgereicht und damit die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vermieden.

Für das Geschäftsjahr 2007 haben inzwischen schon mehr als 749.000 Unternehmen ihre Veröffentlichungspflicht erfüllt und damit eine Offenlegungsquote von mindestens 68 % erreicht, bevor überhaupt Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wurden. Die Zahl der Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr 2007 wird somit wesentlich geringer ausfallen, als für das Geschäftsjahr 2006. Es ist auch weiter mit einer steigenden Offenlegungsquote zu rechnen.

Noch können säumige Unternehmen ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 nachreichen und so ein Ordnungsgeldverfahren vermeiden. Der Jahresabschluss ist beim Bundesanzeiger Verlag elektronisch einzusenden. Ausnahmsweise können die einzureichenden Dokumente noch bis zum 31. Dezember 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden. Wegen des Konvertierungsaufwands ist dies für das Unternehmen allerdings teurer. Die 2007 eingeführte Informationsplattform wird ausgiebig genutzt. So erfolgen täglich zigtausend Zugriffe auf veröffentlichte Jahresabschlüsse über http://www.ebundesanzeiger.de/ oder http://www.unternehmensregister.de/.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 5.3.2009

 

Goldberg Rechtsanwälte -Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL.M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

E-Mail: m.ullrich@goldberg.de

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