Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts für Rechtsvereltzungen Dritter

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte am 11.03.09 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen “sound-max” registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift “SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)” ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …”.

Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke “Cartier”, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.

Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte.

Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Frankfurt – Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04 -OLG Frankfurt – Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U 45/05 Urteil des BGH vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

Anmerkung:

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs sollte sich jeder Inhaber eines Accounts bei eBay oder bei einem anderen Internet-Auktionshaus sehr genau überlegen, ob er des Dritten ermöglicht, Waren über seinen Account zu verkaufen. Der BGH hat bereits in seinem Beschluss vom 29.4.2008 – Aktenzeichen 4 Str 148/08 – festgestellt, dass sich ein Account-Inhaber bei eBay strafbar macht, wenn er es einem Dritten ermöglicht, sein Diebesgut über seinen Account zu verkaufen.

Mit seinem Urteil hat der BGH weiter festgestellt, dass auch unter bestimmten Umständen eine zivilrechtliche Haftung eines Accountinhabers bei einem Online-Auktionshaus gegeben sein kann, wenn er es Dritten ermöglicht, Schutzrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstöße über seinen Account zu begehen.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung kann daher grundsätzlich nur davon abgeraten werden seinen Account an Dritte zu “verleihen”.

 

Goldberg Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Michael Ullrich, LL. M. (Informationsrecht)

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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