OLG Köln: Domainkauf zur Behinderung eines Wettbewerbers kann unlauter sein

Der gezielte Erwerb einer Domain, die mit der Unternehmensbezeichnung eines Wettbewerbers verwechslungsfähig ist, kann eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Domain auf die eigene Internetseite weitergeleitet und dem Wettbewerber anschließend zum Kauf angeboten wird. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 22. Juli 2026 entschieden (Az. 6 W 8/26).

Worum ging es?

Die Parteien sind Rechtsanwaltskanzleien und im Medienrecht tätig. Der Beklagte tritt seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ auf und nutzt hierfür die Domain „media-kanzlei.com“. Die Klägerin erwarb im Februar 2025 unter anderem die bereits seit 2009 bestehende Domain „media-kanzlei.de“ und richtete von dort eine Weiterleitung auf die eigene Kanzleiwebsite ein.

Nachdem der Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, die Weiterleitung einzustellen, brachte diese einen möglichen Verkauf der Domain ins Gespräch. Der Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin unter anderem wegen einer gezielten Behinderung ab. Die Klägerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestanden. Nach Erledigung des Rechtsstreits ging es noch um die Kosten und damit mittelbar um die Frage, ob die Abmahnung berechtigt gewesen war.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte die für die Klägerin nachteilige Kostenentscheidung des Landgerichts. Nach Auffassung des Senats war die negative Feststellungsklage unbegründet, weil dem Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustand.

Entscheidend war dabei nicht allein die Registrierung der Domain. Das Gericht nahm vielmehr eine Gesamtwürdigung der Umstände vor. Für eine gezielte Behinderung sprachen insbesondere die bereits zuvor bestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die der Klägerin bekannte Nutzung der ähnlich lautenden Domain durch den Wettbewerber, die Weiterleitung auf die eigene Kanzleiwebsite und das anschließende Verkaufsangebot.

Das OLG knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an: Auch außerhalb eines kennzeichenrechtlichen Schutzes kann die Registrierung und Nutzung einer Domain wettbewerbswidrig sein, wenn dadurch Kunden eines Mitbewerbers unangemessen abgefangen werden.

Wichtig für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass der Erwerb einer freien Domain nicht allein deshalb wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, weil kein vorrangiges Kennzeichenrecht des Wettbewerbers besteht. Maßgeblich sind vielmehr Zweck und konkrete Nutzung der Domain.

Besonders riskant ist eine Gestaltung, bei der eine erkennbar einem Wettbewerber zugeordnete oder mit dessen Unternehmensbezeichnung verwechslungsfähige Domain erworben, auf das eigene Angebot weitergeleitet und anschließend dem Wettbewerber zum Erwerb angeboten wird. In einer solchen Konstellation kann die Gesamtwürdigung für eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG sprechen.

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2026 – 6 W 8/26, rechtskräftig.