Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 06.05.2026 (Az. 2-06 O 444/25) eine richtungsweisende Entscheidung zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche gegen Social-Media-Plattformen getroffen. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen eines ausreichenden Inlandsbezugs (“Commercial Effect”) bei Veröffentlichungen auf Instagram sowie die Prüfpflichten von Hosting-Plattformen nach dem Digital Services Act (DSA).
Die Entscheidung ist insbesondere für Fotografen, Unternehmen, Agenturen, Architekten, Designer und sonstige Rechteinhaber von erheblicher praktischer Bedeutung.
Worum ging es?
Gegenstand des Verfahrens war die Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Architekturfotografie auf einem überwiegend arabischsprachigen Instagram-Account. Der Fotograf machte gegenüber der Plattform Unterlassungsansprüche geltend.
Die zentrale Rechtsfrage lautete:
Kann deutsches Urheberrecht Anwendung finden, obwohl sich der Account überwiegend an Nutzer außerhalb Deutschlands richtet?
Das LG Frankfurt bejahte dies.
Wann besteht ein “Commercial Effect” in Deutschland?
Das Gericht führt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug konsequent fort.
Ein ausreichender Commercial Effect kann danach insbesondere vorliegen, wenn
- der Rechteinhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland ausübt,
- sich die Rechtsverletzung auf inländische Geschäftsbeziehungen auswirken kann,
- die Inhalte weltweit abrufbar sind,
- die Plattform Übersetzungsfunktionen für deutsche Nutzer anbietet und
- sich der betroffene Markt an ein international vernetztes Fachpublikum richtet.
Allein der Umstand, dass sich ein Social-Media-Account überwiegend an Nutzer im Ausland richtet, schließt einen urheberrechtlich relevanten Inlandsbezug daher nicht aus.
DSA: Welche Pflichten treffen Plattformbetreiber?
Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des Gerichts zum Digital Services Act (Art. 6 und Art. 16 DSA) zu.
Das LG Frankfurt stellt klar:
- Der Rechteinhaber muss einer Meldung grundsätzlich keine Nachweise seiner Rechtsinhaberschaft beifügen.
- Die Nutzung eines von der Plattform vorgesehenen Notice-and-Action-Formulars ist rechtlich nicht zwingend.
- Bestehen Zweifel an der Berechtigung des Hinweisgebers, muss die Plattform dies mitteilen und eine Prüfung vornehmen. Ein bloßes Untätigbleiben genügt nicht.
Die Entscheidung konkretisiert damit die Prüfpflichten von Hosting-Diensten nach dem DSA und stärkt die Position von Rechteinhabern gegenüber internationalen Plattformen.
Bedeutung für Unternehmen und Kreative
Die Entscheidung zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen auf internationalen Plattformen auch dann erfolgreich verfolgt werden können, wenn die beanstandeten Inhalte ihren Ursprung außerhalb Deutschlands haben.
Von besonderer Relevanz ist dies unter anderem für
- Fotografen,
- Unternehmen,
- Agenturen,
- Architekturbüros,
- Designer,
- Künstler,
- Verlage sowie
- sonstige Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten.
Unsere rechtliche Einschätzung
Die Entscheidung bestätigt die zunehmende Bedeutung des Digital Services Act für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Urheberrechten.
Die erfolgreiche Rechtsdurchsetzung setzt regelmäßig die Verzahnung verschiedener Rechtsbereiche voraus:
- Urheberrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- IT-Recht
- Plattformhaftung
- Digital Services Act (DSA)
- internationales Zivilprozessrecht
Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung erforderlich.
Beratung im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz
Wir beraten und vertreten Unternehmen, Fotografen, Agenturen, Kreative und sonstige Rechteinhaber bundesweit bei
- der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche,
- der Entfernung rechtsverletzender Inhalte von Social-Media-Plattformen,
- Abmahnungen,
- einstweiligen Verfügungsverfahren,
- gerichtlichen Urheberrechtsstreitigkeiten,
- Fragen der Plattformhaftung nach dem DSA sowie
- sämtlichen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes.

