Drohnen werden heutzutage sowohl von professionellen Fotografen als auch von Hobbyfotografen benutzt, um Aufnahmen von Landschaften, Gebäuden und Ähnlichem aus der Luft zu fertigen. Die Verwendung der angefertigten Fotos unterliegt unter Umständen jedoch urheberrechtlichen Einschränkungen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23) beschäftigte sich nunmehr mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen.
Streit um Drohnenaufnahmen von Kunstwerken
Ein Fotograf erstellte mit einer Drohne Bilder von Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die die Rechte der Künstler vertritt, forderte Lizenzgebühren und Schadensersatz.
Ihre Begründung: Die Bilder seien nicht durch die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützt, da sie aus dem Luftraum aufgenommen wurden.
Die urheberrechtliche Panoramafreiheit und ihre Grenzen
Die Panoramafreiheit, geregelt in § 59 Abs. 1 S. 1. UrhG, erlaubt es, dauerhaft öffentlich sichtbare Werke wie Gebäude oder Denkmäler zu fotografieren und die Bilder zu verbreiten. Diese Freiheit gilt jedoch nur, wenn die Aufnahme von allgemein zugänglichen Orten aus erfolgt – etwa von Straßen, Wegen oder Plätzen.
Einschränkungen bestehen bei:
- Hilfsmitteln wie Leitern oder Drohnen: Der BGH stellt klar, dass Aufnahmen aus besonderen Perspektiven nicht von der Panoramafreiheit erfasst sind. Die sog. ,,Panoramafreiheit‘‘ besagt nur, dass es zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
- Aufnahmen aus der Luft: Der Luftraum zählt nicht zu den öffentlichen Plätzen im Sinne der Panoramafreiheit. So entschied der BGH bereits, dass Bilder, welche von einer Leiter aus aufgenommen wurden, nicht mehr von dem Privileg der Panoramafreiheit umfasst seien, da diese ihrem Wortlaut nach den Luftraum nicht umfasse.
Das Urteil des BGH
Der BGH entschied, dass die Drohnenaufnahmen aus dem Luftraum nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Damit dürfen die Bilder ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht verbreitet oder kommerziell genutzt werden. Diese Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort und gibt eine klare Linie für zukünftige Fälle vor.
Konsequenzen für Fotografen und Drohnenpiloten
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Hobby- und Berufsfotografen:
- Prüfung der Perspektive: Entscheidend ist, ob die Aufnahme ohne Drohne überhaupt möglich gewesen wäre.
- Lizenzpflicht für Drohnenaufnahmen: Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken können eine Erlaubnis der Rechteinhaber erfordern.
- Gefahr von Abmahnungen: Wer Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht, riskiert Schadensersatzforderungen.
Praktische Tipps: So vermeiden Sie rechtliche Fallstricke
- Prüfen Sie vor der Aufnahme, ob das Motiv urheberrechtlich geschützt ist.
- Holen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung der Rechteinhaber ein.
- Vermeiden Sie Aufnahmen aus Perspektiven, die nur mit Drohnen oder anderen Hilfsmitteln erreichbar sind.
- Informieren Sie sich über die geltenden Drohnengesetze und Flugbeschränkungen.
Fazit und Ausblick
Das BGH-Urteil bringt Klarheit in die Diskussion um Drohnenaufnahmen und die Panoramafreiheit. Für Fotografen und Drohnenpiloten bedeutet es: Genau prüfen, ob ihre Bilder rechtlich zulässig genutzt werden können. Wer unsicher ist, sollte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Abmahnungen oder teure Schadensersatzforderungen zu vermeiden.