Rechtsmissbräuchliche Abmahnung bei zu hohem Streitwert

Onlinehändler sehen sich nach wie vor einer Vielzahl von Abmahnungen ausgesetzt. Aufgrund der relativ hohen Streitwerte sind Abmahnungen ein durchaus lohnenswertes Geschäft. Ist der Streitwert allerdings zu hoch, ist die Abmahnung unwirksam, so das LG Dortmund. Für betroffene Onlinehändler ist dies ein gutes Zeichen.

Wann ist der Streitwert zu hoch?

Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner mit anwaltlicher Hilfe wegen fehlender Pflichtangaben gemäß § 5 TMG, fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Information und Verlinkung zur OS-Plattform, ab. Die Anwälte des Antragstellers setzten einen Streitwert in Höhe von 30.000 € an. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der Antragsgegner nicht ab. Die sodann beantragte einstweilige Verfügung wies das LG Dortmund zurück.

Zu hoher Streitwert in der Abmahnung = Missbräuchliche Abmahnung?

Nach dem LG Dortmund war die Abmahnung unwirksam, weil mit der Abmahnung ein Streitwert angesetzt war, der sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unangemessen war. Nach dem am 02.12.2020 in Kraft getretenen § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn die Abmahnung missbräuchlich ist. Und dies ist der Fall, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies war hier der Fall.

Unwirksame Abmahnung = unwirksamer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung?

Die Unwirksamkeit der Abmahnung schlägt auf den Eilantrag durch.

Was war für den Antragsteller noch problematisch?

Das LG Dortmund stellte auch fest, dass der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten hatte. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG können Anwaltskosten nicht verlangt werden, wenn es nur um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten geht. Dies war hier der Fall. Auch aus diesem Grund war die Abmahnung unwirksam.

Die Abmahnung war auch deshalb unwirksam, weil der Antragsgegner nach § 13a Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG eine Vertragsstrafe nicht fordern durfte. Es war ersichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsgegner 100 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt.

Was bedeutet die Entscheidung des LG Dortmund?

Die Entscheidung des LG Dortmund hilft allen Onlinehändlern. Für Abgemahnte lohnt es sich mit anwaltlicher Hilfe einmal mehr, sich gegen Abmahnungen zu wehren. Eine Abmahnung, die wegen zu hohem Streitwert unwirksam ist, ist auch zugleich unberechtigt im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG. Der Abgemahnte kann daher die Kosten seines eigenen Anwalts ersetzt verlangen.

Das aktuelle UWG stellt erhebliche formelle und materiell-rechtliche Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Sie sollten daher im Falle einer Abmahnung immer durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht prüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist.

Quelle:       LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 10 O 10/21

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an. Wir helfen Ihnen, sich gegen missbräuchliche Abmahnungen zu wehren.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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