Falsches Cookie Banner = Wettbewerbsverstoß

Viele Betreiber von Internetseiten dürften das Thema Cookie Banner kennen. Manche haben offenbar gehört, dass man „irgendein“ Cookie Banner braucht. Einige haben sich für Lösungen entschieden, die rechtswidrig sind. Zugleich stellt ein nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Cookie Banner einen Wettbewerbsverstoß dar, wie jüngst das LG Köln im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschied.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) und des BGH vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) muss der Nutzer in die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies oder Tools aktiv einwilligen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung von § 15 Abs. 3 TMG.

Im vom LG Köln zu entscheidenden Fall monierte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. den folgenden Cookie Banner:

Beim Betreten der Internetseite öffnete sich ein Cookie Banner. Der Nutzer hatte bei diesem Cookie Banner nicht die per Button gesteuerte Möglichkeit, Cookies anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr enthielt das Cookie Banner lediglich den sinngemäßen Hinweis, dass der Nutzer durch den weiteren Besuch der Internetseite der Verwendung von Cookies zustimmt. Eine ähnliche Konstellation ist auf vielen Internetseiten noch zu finden.

Das LG Köln wertete die Regelung im Cookie Banner als AGB im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Diese Regelung widerspricht jedoch nach § 307 Abs. 2 S. 2 BGB den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 15 Abs. 3 TMG. Nach dieser Norm muss der Nutzer in das Setzen von Cookies oder in den Einsatz von Marketing-Tools aktiv einwilligen. Voreingestellte Ankreuzkästchen sind verboten. Eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten, d.h. durch schlichtes Weiternutzen ist nach der Regelung in § 15 Abs. 3 TMG unzulässig.

Ein Verstoß gegen die AGB-Vorschriften in den §§ 305 ff BGB führen nach § 3a UWG zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Drohen Abmahnungen?

Leider ja. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnt aktuell die Verwendung von veralteten Cookie-Bannern ab. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat dabei leichtes Spiel. Das unzulässige Cookie Banner ist sehr leicht zu finden und zu dokumentieren.

Was können und sollten Sie tun?

–        Sie sollten unbedingt Ihren Cookie-Banner prüfen und anpassen (lassen).

–        Sollten Sie eine Abmahnung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erhalten haben, sollten Sie nicht überstürzt reagieren. Jeder Fall ist anders. Ob die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. behaupteten Ansprüche bestehen, sollte unbedingt geprüft werden. An eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung sind Sie lebenslang gebunden!

–        Schließlich sollten Sie berücksichtigen, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Sie unter Umständen „im Visier“ hat. Möglicherweise prüft dieser Ihre Internetseite auf weitere vermeintliche Verstöße. Im schlimmsten Fall kann dadurch Ihr gesamter Internetauftritt gefährdet sein.

Wir prüfen Ihren Cookie Banner gerne für Sie. Ferner prüfen wir für Sie eventuelle Abmahnungen und verteidigen Sie gegen unberechtigte Ansprüche. Sollten Anpassungen notwendig sein. Nehmen wir diese für Sie vor.

Quelle:   LG Köln, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 31 O 36/21

Wir stehen Ihnen im gesamten Bereich des IT-Rechts und des Wettbewerbsrechts als Berater gerne zur Verfügung.

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2021

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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