Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 06.05.2024 – Az. 2 U 70/23) hat sich mit einer wettbewerbsrechtlichen Fragestellung befasst, welche insbesondere für Handwerker von besonderem Interesse sein dürfte.
I. Sachverhalt
Der beklagte Handwerker wurde in der ersten Instanz vor dem Landgericht Ulm dazu verurteilt, es zu unterlassen, für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauhandwerks mit den Begriffen Klempnernotdienst, Sanitärnotdienst, Rohrbuchnotdienst, Heizungsnotdienst und/oder Wasserschadenssanierung zu werben, ohne mit dem Installateur- und Heizungsbauhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband.
Das Landgericht Ulm sah in der Werbung mit den genannten Begriffen und der Durchführung entsprechender Tätigkeiten eine unzulässige Handlung gem. § 3 Abs . 1 i.V.m. § 3a UWG, §§ 1, 7 HwO. Die Bewerbung eines ,,Notdienstes‘‘ würde an dieser Bewertung nichts ändern. Zudem sah das Landgericht Ulm auch eine Irreführung dahingehend, dass der beklagte Handwerker sodann vorgab, den Dienst nur an eingetragene Handwerksbetriebe zu verweisen, da er den durch seine Werbung gerade den Eindruck erwecke, die Leistung selbst zu erbringen.
II. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung des Beklagten Handwerkers einstimmig zurück. Daran änderte auch nichts sein Vorbringen im Berufungsverfahren, dass er im Rahmen des Notdienstes keine Tätigkeiten durchführe, die den Kernbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks ausmachten.
So habe das Landgericht Ulm zutreffend festgestellt, dass der Beklagte ausweichlich seiner Werbung auch die Reparatur von Heizungsanlagen bewarb, was gerade nicht unter das sog. Minderhandwerk falle. Auch die Tätigkeiten, zu welchen er vorträgt, dass diese nicht den Kernbereich des Handwerks darstellen würden, würden gerade das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk prägen.
III. Ausblick
Der einstimmige Beschluss des Senates des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt, dass hier ein eindeutiger Wettbewerbsverstoß seitens des Handwerkers begangen wurde.
Das Wettbewerbsrecht soll vor unlauterem Wettbewerb schützen. So genießt gerade das Handwerk in Deutschland aufgrund seines Rufs eine exponierte Stellung.
Insbesondere Handwerker, aber auch alle anderen Berufsgruppen, sollten daher stets aufmerksam bei der Formulierung von Werbung und Werbeslogans sein.
Im Zweifel sind Sie besser beraten, sich im Vorfeld an einen fachkundigen Rechtsanwalt zu wenden, bevor Sie sich am Ende gegen eine Abmahnung mit vielen Kosten wehren müssen. Eine frühzeitige Beratung lohnt sich.

