Rabattaktionen, Preisreduzierungen und Sales sind für Händler eine attraktive Methode, um Kunden in ihr Geschäft zu locken.
Es gibt jedoch zahlreiche gesetzliche Vorgaben für Rabattaktionen und für die Preisgestaltung.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23) eine Preisnachlassklausel des Discounters Aldi-Süd als irreführend eingestuft.
Was ist geschehen?
In einem Werbeprospekt wurde für Obst ein ,,Preis-Highlight‘‘ in Höhe von 1,49 € angegeben, daneben war der alte Preis von 1,69 € durchgestrichen.
Unter der Preisangabe stand im Kleingedruckten :: ,,Letzter Verkaufspreis, Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,39€‘‘
Der Preis der letzten 30 Tag war somit geringer als das umworbene ,,Preis-Highlight‘‘.
Der Hinweis im Kleingedruckten erfolgte, da seit ungefähr zwei Jahren Händler in der EU, die zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jedem Preisnachlass für eine Ware den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage als Referenz angeben müssen (§ 11 PAngV).
Wie wurde entschieden?
Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg argumentierte, dass sich auf Grund dieser Regelung die beworbenen Preisnachlässe auf den günstigsten Preis beziehen sollten und nicht auf den Preis unmittelbar vor Beginn des Angebots. Ansonsten könne der Preis ,,durchgestrichene‘‘ Preis kurz vorher nur deshalb heraufgesetzt worden seien, damit man eine anschließende Preisreduzierung bewerben könne. Dies sei eine Täuschung.
Der EuGH schloss sich der Argumentation weitestgehend an.
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22), welches den EuGH angerufen hatte, setzte die Rechtsauffassung direkt in einem Urteil um.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt, dass Werbeaktionen und die Preisgestaltung von Produkten wettbewerbsrechtlich einige Tücken mit sich bringen. Auch andere Gestaltungen und Formulierungen sind häufig Grundlage von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Preisgestaltung haben oder befürchten Sie, einer Ihrer Mitkonkurrenten wirbt unlauter, wenden Sie sich gerne an uns.