Sky und der Kündigungsbutton

Der beliebte PAY-TV-Anbieter ,,Sky‘‘ musste vor dem Landgericht München I mit Urteil vom 16.11.2023 (Az.: 12 O 4127/23) einen Rüffel wegen der Kündigungsmöglichkeit auf seiner Webseite einstecken.

Sachverhalt

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., da ihrer Ansicht nach der Kündigungsbutton für Verträge auf der Webseite https://www.sky.de entgegen der Vorgaben der §§ 312k Abs. 2 S. 2 BGB und 312k Abs. 2 S. 4 BGB zum einen nicht gut lesbar und zum anderen nicht unmittelbar und nicht leicht zugänglich für Verbraucher sei.

Dieser Button war folgendermaßen ausgestaltet: Sobald man die Webseite https://www.sky.de aufrief, stand auf einer Schaltfläche am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift ,,Weitere Links einblenden‘‘. Diese Schaltfläche war in grauer Schrift auf weißem Hintergrund ausgestaltet. Nachdem man auf ,,Weitere Links einblenden‘‘ klickte, erschienen im oberen Bereich der Webseite Links zu den Themen ,,Angebote & Pakete‘‘, ,,Top Unterhaltung‘‘, ,,Live Sport‘‘, ,,Sky Kategorien‘‘, ,,Unternehmen‘‘, ,,Weitere Plattformen‘‘, ,,Infos‘‘ und ,,Schnellzugriff‘‘. Diese waren fett hervorgehoben.

Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift auf der unteren rechten Seite der Webseite eine Schaltfläche mit der Aufschrift ,,Kündigen‘‘. In dieser Zeile befanden sich zudem die in gleicher Weise formatierten Schaltflächen ,,Impressum‘‘, ,,Kontakt‘‘, ,,Datenschutz & Cookies‘‘, ,,Nutzungsbedingungen‘‘ und ,,AGB‘‘.

Entscheidung

Das Landgericht München I hat sich der Meinung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angeschlossen und bejahte den eingeklagten Unterlassungsanspruch gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 312k BGB.

Nach dem Landgericht München I habe sich hier die fehlende gute Lesbarkeit nach § 312k Abs. 2 S.2 BGB des Kündigungsbuttons daraus ergeben, dass er kleiner geschrieben war als der sonstige Fließtext auf der Webseite. Auch sei die graue Farbe der Kündigungsschaltfläche nur schwer vom weißen Hintergrund der Webseite zu unterscheiden gewesen. Insbesondere sei die Webseite generell nicht komplett grau gestaltet, sondern habe vielmehr farbige Bilder und auch andere Angebotsschaltflächen seien blau unterlegt gewesen und somit farblich hervorgehoben.

Auch bejahte es einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S.4 BGB, wonach Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen. Dies begründete das Landgericht München I damit, dass man zum einen erst den Button ,,Weitere Links einblenden‘‘ drücken muss und sich dann der Button für die Kündigung unter den 58 Links, die sich mit völlig unterschiedlichen Themen befassen, auf der unteren Seite befindet.

Das Gericht führt dazu auch aus, dass die Grundsätze zur Zwei-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums anzuwenden sind, nicht auf den § 312k Abs. 2 S.4 BGB anzuwenden sind, da nach dem Sinn des § 312k BGB der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, was auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können muss, wie er den Vertrag abschließen konnte. Eine Kündigung über zwei Klicks allein wird diesem Sinn und Zweck jedoch nicht gerecht, sondern vielmehr müsse auch die Platzierung der Kündigung berücksichtigt werden.

Insbesondere die Argumentation von ,,Sky‘‘, dass man die Kündigungsmöglichkeit über das Symbol ,,Lupe‘‘, den ,,Sky Chat‘‘ oder das ,,Hilfesymbol‘‘ suchen könne und über das das Einloggen im Nutzerkonto eine Kündigung vornehmen könne, zeige, dass es Verbraucher geben könne, die die Kündigungsschaltfläche hinter der Schaltfläche ,,Weitere Links einblenden‘‘ nicht finden werden und auf sonstigen Alternativen angewiesen sind, was einen Verstoß gegen §312k Abs. 2 S.4 BGB gerade unterstreiche. Würde man alternative Kündigungsmöglichkeiten zulassen, so würde gerade der Sinn und Zweck des § 312k Abs. 2 BGB konterkariert.

Ausblick

Fast jeder Verbraucher kennt die Schwierigkeiten, die sich häufig beim Kündigen von Verträgen in beliebigen Branchen ergeben. Es bleibt somit spannend, ob auch andere Unternehmen in Zukunft insbesondere von der Verbraucherzentrale zu einer Änderung der Unternehmenswebseite hinbewegt werden und auf ihren Webseiten eine einfachere Möglichkeit zur Kündigung etablieren.

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