Darf eine Online-Apotheke das Geburtsdatum abfragen?

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat sich in einem Beschluss vom 23.01.2024 mit der Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung auseinanderzusetzen, mit der einer Online-Apotheke untersagt worden ist, als verpflichtende Angabe im Bestellprozess stets das Geburtsdatum abzufragen.

Die klagende Betreiberin einer Online-Versandapotheke verlangte in ihren Online-Bestellformularen u.a. die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums. Mit Bescheid vom 08.01.2019 wies der Beklagte die Klägerin u.a. an, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellers abzufragen.

Das Verwaltungsgericht Hannover wies mit Urteil vom 09.11.2021 die Klage ab mit der Begründung, dass die Verfügung rechtmäßig gewesen sei, da die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig davon, welches Produkt bestellt werde, gegen das Prinzip der Rechtmäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoße und keine Rechtmäßigkeit gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO gegeben sei.

Wer nimmt das Medikament ein?

Dabei folgte das Verwaltungsgericht Hannover insbesondere nicht der Argumentation der Klägerin, dass die Abfrage des Geburtsdatums nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei nämlich eine einfache Abfrage der Volljährigkeit zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit ausreichend, es brauche dafür gerade kein konkretes Geburtsdatum. Auch das Argument, dass dadurch eine altersgerechte Beratung ermöglicht werden solle, verfing nicht. Dagegen führte das Gericht an, dass dann konsequenterweise das Alter derjenigen Person abgefragt werden müsse, für die das Produkt zur Anwendung bzw. Einnahme bestimmt sei, welche nicht mit dem Besteller personenidentisch seien müsse. Auch die Tatsache, dass die Klägerin altersunabhängig konsumierbare Produkte angeboten hat, habe gegen die Notwendigkeit der Angabe des Geburtsdatums gesprochen.

Keine gesetzliche Pflicht zur Abfrage

Auch die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO rechtfertige nicht die Abfrage des Geburtsdatums, da eine solche nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorliegend nicht bestand, da die Klägerin die Online-Bestellung nur für rezeptfreie Produkte angeboten hat.

Auch eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO müsse nicht durchgeführt werden, da als effizienteres Mittel die Abfrage der Volljährigkeit gegeben sei und die Abfrage des genauen Geburtsdatums somit nicht erforderlich war.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover legte die Klägerin Berufung ein.

Das OVG Niedersachsen hat sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover umfassend angeschlossen, sodass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen war. Auch verneinte das OVG Niedersachsen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sodass auch danach die Berufung nicht zuzulassen war.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass diese Entscheidung nicht überrascht. Vielmehr ist das Gebot der Datensparsamkeit, welches besagt, dass nur Daten zu erheben und zu verwenden sind, die für den Zweck der Verarbeitung angemessen und erforderlich sind, ein elementarer Grundsatz der DSGVO, welcher hier wieder zur Anwendung kommt. Die Entscheidung des OVG Niedersachsen bestätigt wieder, dass wirklich nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, die wirklich notwendig sind. Darüber hinaus gehende, nicht notwendige personenbezogenen Daten, dürfen gerade nicht erhoben werden.

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