Hersteller, Händler und Importeure von Produkten sowie Erbringer von Dienstleistungen sind durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet, ihre Angebote bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten. Das bedeutet, dass unter anderem Produkte sowie digitale Inhalte so zugänglich sein müssen, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis genutzt werden können.
Was ist das Ziel des BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft stärken. Das BFSG umfasst auch Menschen mit geistiger Behinderung. Es regelt die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere im digitalen Bereich.
Wen betrifft das BFSG?
Das Gesetz gilt für Hersteller, Händler und Importeure einer Vielzahl von Produkten (§ 1 II BFSG) und für Erbringer von Dienstleistungen (§1 III BFSG), darunter:
- Online-Shops: Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Websites barrierefrei sind.
- Elektronische Geräte: Computer, Router, Notebooks, Tablets, E-Book-Reader und bestimmte Selbstbedienungsterminals.
- Digitale Dienstleistungen: Messenger- und Telefondienste, Bankdienstleistungen, Apps im überregionalen Personenverkehr.
Wann gilt eine Website oder ein Online-Shop als barrierefrei?
Laut § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG sind digitale Angebote barrierefrei, wenn sie:
- auffindbar, zugänglich und nutzbar sind,
- ohne besondere Erschwernis,
- grundsätzlich ohne fremde Hilfe verwendet werden können.
- Umsetzung beispielsweise durch: Screenreadern, ausreichende Farbkontraste, einfache Navigation und alternative Textbeschreibung für Bilder
- Barrierefreiheit bezieht sich auch auf geistige Behinderungen, das heißt, Texte sollten in einfacher Sprache geschrieben werden und technische Fachbegriffe und Anglizismen sollten in einfacher Sprache umschrieben werden.
Welche Anforderungen gibt es für Online-Shops?
Online-Händler müssen:
- In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder an anderer gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen angeben.
- Produkte, die unter das BFSG fallen, nur mit CE-Kennzeichnung, deutschsprachiger Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen anbieten.
Gibt es Ausnahmen vom BFSG?
Ja. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 2 Mio. Euro) sind von der Pflicht ausgenommen. Zudem findet das BFSG nur im B2C Bereich Anwendung. In reinen B2B-Shops ist das BFSG also nicht anwendbar.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro
- Untersagung des Angebots oder der Dienstleistung
- Abmahnungen durch Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstoßes
Gibt es Übergangsfristen?
- Ja, § 38 BFSG regelt eine Übergangsfrist bis zum 27.06.2030 für Dienstleistungen unter Einsatz von Produkten, die bereits vor dem 28.06.2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden
- Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum 27.06.2030 fortbestehen
- Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahren nach Ingebrauchnahme
Handlungsbedarf für Unternehmen
Um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen jetzt handeln:
- Prüfung der Website auf Barrierefreiheit
- Anpassung der AGB und Pflichtangaben
- Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit
- Sicherstellen der CE-Kennzeichnung und gesetzlich geforderter Produktinformationen
Sie haben Fragen zur Umsetzung oder benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns gerne!
Weiterführende Informationen: Ausführliche Leitlinien zum BFSG finden Sie hier: Bundesfachstelle Barrierefreiheit.