Anforderungen gem. § 130a ZPO bei anwaltlichen Schriftsätzen

In einem Beschluss vom 30. November 2023 (Az. III ZB 4/23) hat der Bundesgerichtshof grundlegende Aussagen zu den Formanforderungen gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2, S. 1 Nr. 2 ZPO bei anwaltlichen Schriftsätzen zu Gericht getroffen.

Der Sachverhalt

In einem Berufungsverfahren ist die Berufungsbegründung des Klägers im Laufe des 15. Juli 2022 beim Berufungsgericht eingegangen, obwohl die Frist bereits am 14. Juli 2022 endete. Im Vorfeld wurde die Berufungsbegründungsfrist bereits erst um einen Monat und alsdann im Einvernehmen mit dem Beklagten um eine weitere Woche verlängert.

Kurz nach 02:00 Uhr früh am 15. Juli 2022 ging beim Berufungsgericht ein Antrag des Klägers ein, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Tag zu verlängern. Dieser wurde vom Gericht abgelehnt, genauso wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, sodass die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wurde. Dagegen wendete sich der Kläger mit einer Rechtsbeschwerde.

Grund für die verspätete Zusendung der Berufungsbegründungsschrift sei gewesen, dass beim Versuch der drucktechnischen Ausfertigung beim Kanzleidrucker des Prozessbevollmächtigten ein bis dahin unbekannter Fehler aufgetreten sei und der Druckbefehl nicht ausgeführt wurde. Eine Fehlerbehebung bis vor 24:00 Uhr sei nicht möglich gewesen und der ,,Back-up-Drucker‘‘ hätte den umfangreichen Schriftsatz wegen der geringeren Druckgeschwindigkeit nicht bis 24:00 Uhr ausgedruckt.

Daher beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers abermals die Fristverlängerung, welche allerdings erst um 02:04 Uhr abgesetzt wurde, nachdem drei Versuche kurz vor 24:00 Uhr aufgrund einer technischen Störung im beA-System angeblich scheiterten.

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht warf dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, insbesondere vor, es am 14. Juli 2022 überhaupt nicht versucht zu haben, die Berufungsbegründungsschrift per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Berufungsgericht zu übermitteln. Vielmehr habe er dies nur bei dem Fristverlängerungsantrag versucht, der jedoch mangels Einwilligung der Gegenseite, welche realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen gewesen sei, nicht habe erfolgversprechend sein können. Eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb die Berufungsbegründungsschrift ausgedruckt werden musste, habe nicht vorgelegen.

Die form- und fristgerechte eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde wurde jedoch als unzulässig verworfen, weil insbesondere eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs.2 Nr.2 Alt.2 ZPO) nicht erforderlich sei und auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG oder dem sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrund auf wirkungsvollen Rechtsschutz vorliege.

Entscheidung des Bundesgerichthofs

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und führt dazu aus, dass für die Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige ,,drucktechnische Ausfertigung‘‘ des Schriftsatzes nicht notwendig sei. Vielmehr sei gem. § 2 Abs. 1 S. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln, wofür man das Dokument jedoch nicht ausdrucken und sodann einscannen müsse.

Auch müsse das Dokument nicht ausgedruckt werden, um die gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO bei Übermittlung aus dem beA erforderliche einfache Signatur anzubringen, da hierfür keine handschriftliche Signatur notwendig sei, sondern vielmehr die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes ausreiche. Hinsichtlich des Fristverlängerungsantrages führt der BGH zudem aus, dass die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraussetze, da die Verlängerung einer bereits verfallenen Frist schon begrifflich nicht möglich sei. Unabhängig davon dürfe der Berufungskläger auch nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt werde.

Siegel