Kununu muss Namen eines Bewerter nennen

Das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24) hat im Zusammenhang mit einer Bewertung auf der Plattform Kununu entschieden, dass Arbeitgeber einen Anspruch darauf haben, den Klarnamen eines Bewerters zu erfahren oder darauf, dass die Bewertung gelöscht wird.

Negative Bewertung

Im vorliegenden Fall gab eine Person eine negative Bewertung auf Kununu ab. Auf dieser Plattform können Arbeitgeber im Hinblick auf verschiedene Kategorien (bspw. Arbeitsatmosphäre, Kommunikation, Work-Life-Balance) anonym bewertet werden.

Die Arbeitgeberin zweifelte jedoch an der Echtheit der Bewertung und verlangte von Kununu die Löschung der Bewertung. Nachdem die Arbeitgeberin nach Aufforderung von Kununu keine Nachweise lieferte, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliege, blieb die Bewertung online. Vielmehr wandte sich Kununu an den Verfasser der Bewertung, welcher wiederum an Kununu Tätigkeitsnachweise in anonymisierte Form liefert.

Antrag auf Löschung

Die Arbeitgeberin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach welcher Kununu die Bewertung löschen muss. Da Landgericht Hamburg wies den Antrag jedoch zurück. Es war der Ansicht, dass zum Beweis der Echtheit der Bewertung die anonymisierten Nachweise des Bewerbers ausreichen.

Dagegen legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim OLG Hamburg ein. Das OLG HAmburg schloss sich der Ansicht der Arbeitgeberin an. Es entschied, dass die Anonymität der bewertenden Person aufgehoben werden kann und bei Zweifeln an der Echtheit die Bewertung dauerhaft gelöscht werden muss.

In diesem Rahmen verwies das OLG Hamburg explizit auf die vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportal entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.).

Bewertung muss nachvollziehbar sein

Es muss für die Arbeitgeberin möglich sein, nachzuvollziehen, ob die bewertende Person auch tatsächlich jemals in irgendeiner Weise im geschäftlichen Kontakt mit ihr stand. Sie darf nicht schutzlos einer schlechten Bewertung ausgeliefert sein. Das Einholen von Tätigkeitsnachweisen von Kununu selbst, was das erstinstanzliche LG Hamburg für ausreichend hielt, genügt nach dem OLG Hamburg gerade nicht, um auszuschließen, dass die Bewertung keinen Rechtsverstoß darstellt.

Da sich Mitarbeiterkritik immer auf konkrete Fälle bezieht, kann eine Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten nur stattfinden, wenn die die Kritik ausübende Person dem Arbeitgeber bekannt ist.

Auch aus zwei anderen Gründen ändere sich nichts an der getroffenen Entscheidung.

Zunächst ist es seitens der Arbeitgeberin nach Auffassung des OLG Hamburg nicht rechtsmissbräuchlich, sich von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten zu lassen, die primär in der Entfernung von Einträgen in Bewertungsportalen tätig ist. Auch die Tatsache, dass Sie mehrere Bewertungen beanstandete und behauptete, diese seien unecht, stelle keinen Rechtsmissbrauch dar, weil es plausibel sei, dass mehrere rechtswidrige Bewertungen abgegeben worden sind.

Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ist kein Anspruch auf Anonymität vorhanden, da zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung auch die Information wichtig sei, wer Verfasser der Bewertung ist.

Der Beschluss des OLG Hamburg stellt somit eine große Erleichterung für Unternehmen dar, die sich gegen ,,Fake-Bewertungen‘‘ zur Wehr setzen. Der rechtliche Vertreter der Arbeitgeberin spricht gar davon, dass der Beschluss ,,revolutionär‘‘ sei. Ob dies wirklich so ist, wird sich wie so häufig erst in der zukünftigen alltäglichen Praxis zeigen.

Siegel