Abmahnung ohne anwaltliches Kostenrisiko ist rechtsmissbräuchlich

Nach dem LG Frankfurt a.M. ist eine Abmahnung ohne anwaltliches Kostenrisiko rechtsmissbräuchlich.

Was war passiert?

Ein eBay-Händler wurde u.a. wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform und wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt.

Der abmahnende Anwalt mahnte den eBay-Händler im Namen einer angeblichen anderen Partei wegen derselben Verstöße ab und verlangte eine weitere Unterlassungserklärung.

Der eBay-Händler gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und erhob gegen die sodann ergangene einstweilige Verfügung Widerspruch. Das LG Frankfurt a.M. hob die einstweilige Verfügung wegen der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auf.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Das LG Frankfurt a.M. stellte fest, dass im vorliegenden Fall ausreichend Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers bzw. von dessen Anwalt vorlagen.

Wenn der Anwalt von den Kosten freigestellt wird

Wesentliches Indiz war, dass im Laufe des Verfahrens unstreitig blieb, dass der vertretene Kläger ein Händler mit geringer Vertriebstätigkeit und geringen Umsätzen war, und, dass der abmahnenden Anwalt den Kläger von den Kosten seiner anwaltlichen Tätigkeit freigestellt hatte. Wenn die Gegner auf die Abmahnungen nicht zahlten, erließ der Anwalt dem Kläger die Anwaltskosten.

Selbstständiges, planvolles Vorgehen des Anwalts in “Eigenregie”

Des Weiteren stellte das LG Frankfurt a.M. fest, dass der Anwalt offenbar in Eigenregie handelte. Dies geschah entweder durch eine „abstrakte Blankovollmacht“ oder gänzlich ohne Wissen der angeblich Vertretenen.

Was bedeutet die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.?

Auch wenn die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. schon einige Monate alt ist, ist die grundlegende Thematik aktueller den je. Angesichts der COVID-19-Pandemie halten wir es für wahrscheinlich, dass Händler und/oder Berater versuchen, Umsatzeinbußen auf unzulässigem Weg auszugleichen.

Insofern lohnt es sich weiterhin, Abmahnungen genau prüfen zu lassen und sich dagegen erforderlichenfalls zu wehren. Wir helfen Ihnen dabei und stehen Ihnen im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes als Berater gerne zur Verfügung

Quelle:   LG Frankfurt a.M. vom 13.02.2018, Az. 3-06 O 118/17

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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