Ein Bestellbutton reicht nicht für mehrere Verträge aus

Ein einziger Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ reicht nach der Auffassung des OLG Nürnberg nicht aus, wenn der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf einen Kaufvertrag als auch auf ein Dauerschuldverhältnis abgeben soll.

Wie viele Bestellbuttons braucht ein Onlineshop?

Die Beklagte vertreibt in Ihrem Onlineshop Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel. Eine Bestellung war allerdings nur möglich, wenn die Kunden zugleich eine, jedenfalls nach Ablauf einer Testphase, kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Beklagten abschlossen. Am Ende des Bestellvorgangs befand sich ein Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“. Ein gesonderter Bestellbutton für eine ausdrückliche Vertragserklärung im Hinblick auf die Mitgliedschaft war nicht vorhanden.

Die Klägerin, der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., mahnte die Beklagte letztlich erfolglos ab und erhob wegen der Thematik des Bestellbuttons sowie wegen weiterer Rechtsverletzungen der Beklagten Klage vor dem LG Regensburg. Das LG Regensburg untersagte der Beklagten unter anderem, nur einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Mitgliedschaft abgeben soll.

Das OLG Karlsruhe wies die unter anderem gegen die vorgenannte Untersagung eingelegte Berufung der Beklagten als unbegründet zurück.

Wie muss der Bestellvorgang im Onlineshop gestaltet sein?

Das OLG Nürnberg stellte fest, dass der von der Beklagten gestaltete Bestellvorgang und das Vertragsangebot § 312j Abs. 3 S. 1 BGB widerspricht.

Das OLG Nürnberg betonte, dass besondere Geschäftsmodelle im Online-Bereich nicht ausgeschlossen seien und es auch durchaus möglich sei, mehrere typenverschiedene Verträge zugleich abzuschließen. Dies ginge jedoch nicht auf die von der Beklagten vorgesehenen Art und Weise.

Braucht jeder Vertragsschluss einen eigenen Bestellbutton?

Nach dem OLG Nürnberg bestätigt der Verbraucher durch Anklicken des Bestellbuttons „Jetzt kaufen“ nur die kostenpflichtige Bestellung für Produkte, nicht jedoch zugleich den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft.

Aus der Gesetzesbegründung zu § 312j Abs. 3 S. 1 BGB ergäbe sich, dass dem Verbraucher nicht nur eine grundlegende Zahlungspflicht kenntlich gemacht werden soll. Vielmehr müsse sich nach dem Willen des Gesetzgebers die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflicht auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag beziehen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf dem Bestellbutton soll Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein.

Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten gestaltete Bestellvorgang und der Bestellbutton nicht. Die Beschriftung des Bestellbuttons mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ macht dem Verbraucher nicht ausreichend kenntlich, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnis abschließt. Der Begriff „kaufen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass eine auf dauerhaften Leistungsaustausch gerichtete Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB-Wendehorst, 8. Aufl., München 2019, § 312j BGB Rdnr. 29).

Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?

Die Entscheidung des OLG Nürnberg ist ein Einzelfall. Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte Revision einlegt. Sollte die Entscheidung des OLG Nürnberg rechtskräftig werden, könnten sich andere Gerichte an dieser orientieren.

Sofern Sie im Rahmen Ihres Geschäftsmodells ebenfalls planen, den Abschluss von Kaufverträge und den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses zu verbinden, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Nürnberg Vorsicht geboten. Das OLG Nürnberg hat keinen Hinweis darauf erteilt, wie die Bestellprozesse derartiger Geschäftsmodelle rechtskonform gestaltet werden können. Das OLG Nürnberg hat nur entschieden, wie es im vorliegenden Fall nicht geht.

Momentan wird man als sichersten Weg den Abschluss von Kaufverträgen und den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen tatsächlich trennen müssen. Denkbar wäre es auch, den Bestellprozess und den Bestellbutton so zu gestalten, dass dem Verbraucher deutlich wird, dass er neben dem Kaufvertrag zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnis abschließt. Letztere Variante ist aber fehleranfällig und sollte nur nach einer sorgfältigen rechtlichen Beratung erwogen werden.

Wir stehen Ihnen im gesamten Bereich des IT-/IP- und Datenschutzrechts als Berater gerne zur Verfügung, damit Ihr Geschäftsmodell rechtskonform wird oder bleibt.

Quelle:           OLG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2020, Az. 3 U 3878/19

Vorinstanzen: LG Regensburg, Urteil vom 01.10.2019, Az. 1 HK O 358/19

GoldbergUllrich Rechtsanwälte 2020

Julius Oberste-Dommes LL.M. (Informationsrecht)

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